2013 ist nach dem chinesischen Horoskop das Jahr der Wasser-Schlange. Hinter ihrer ruhigen und besonnenen Oberfläche verbirgt sie ein unberechenbares Wesen. Es soll ein Jahr werden, in dem wir mit dem Unerwarteten rechnen müssen, eine Zeit, die alles verändern und auf den Kopf stellen kann. Ob die alten Chinesen dabei auch an das deutsche Gebührenrecht gedacht haben, ist nicht überliefert. Jedenfalls stehen dieses Jahr umfangreiche Änderungen im Kostenrecht an, allen voran das 2. KostRMoG und das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Allen gegenteiligen Befürchtungen zum Trotz, das Gesetzgebungsverfahren werde sich verzögern oder doch nicht weiter betrieben, geht es 2013 zügig weiter. Die erste Lesung beider Gesetze ist zwischenzeitlich zum 31.1.2013 auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt. Es darf daher erwartet werden, dass beide Gesetzesvorhaben pünktlich wie beabsichtigt zum 1.7.2013 in Kraft treten werden.
Was werden diese Änderungen bringen?
Zum einen wird die gute alte KostO, die zugegebenermaßen in die Jahre gekommen ist, durch ein modernes Kostengesetz abgelöst. Anstelle der bisherigen KostO wird das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft treten, das ebenso aufgebaut ist wie RVG, GKG und FamGKG, nämlich mit einem übersichtlichen und klar strukturierten Paragraphenteil und einem angehängten Kostenverzeichnis, in dem die einzelnen Gebührentatbestände dann systematisch und übersichtlich aufgelistet werden.
Daneben kommt endlich die lang ersehnte Anpassung der Gebührenbeträge, und zwar sowohl für die Gerichtskosten (GKG und FamGKG) als auch für die Anwaltsgebühren. Seit April 1994 sind die Anwaltsgebühren nicht mehr angehoben worden. Die Kursumrechnung von DM in EUR und der Übergang von der BRAGO zum RVG haben lediglich Rundungsdifferenzen gebracht, aber keine Erhöhung. Nur die StGebVO hinkt noch hinterher. Hier wird aber sicherlich auch bald eine Anpassung erfolgen.
Neben den Gebührenbeträgen werden auch einzelne Auslagentatbestände anpasst, leider nicht die Kilometerpauschale für die Benutzung eines eigenen Pkw.
Des Weiteren werden auch umfangreiche inhaltliche Änderungen in den Kostengesetzen vorgenommen.
So wird es die Neufassung des GKG und des FamGKG ebenso wie das GNotKG endlich ermöglichen, auch für eine bedürftige Partei einen Vergleich abzuschließen, ohne dass sie gleichzeitig befürchten muss, hinsichtlich der Gerichtskosten im Wege der Kostenerstattung doch wieder in Anspruch genommen zu werden.
Im RVG werden umfangreiche strukturelle Änderungen eintreten. So werden in Verwaltungs- und Sozialsachen die ermäßigten Gebühren bei Vorbefassung entfallen und durch eine Anrechnungslösung ersetzt. Dies wirkt sich zum einen auf die Höhe der Gebühren aus, aber auch ganz entscheidend auf die Höhe der Kostenerstattung, da künftig dann auch hier § 15a Abs. 2 RVG gelten wird.
Auch die Erbrechtler dürfen sich freuen: Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig wie Berufungen behandelt, was zu einer erheblichen Gebührensteigerung führen wird.
Der Anwendungsbereich der Terminsgebühr wird erweitert, indem künftig sämtliche gerichtlichen Termine mit Ausnahme bloßer Verkündungstermine erfasst werden. Auch wird mit der fehlerhaften Rechtsprechung des BGH aufgeräumt, wonach eine Terminsgebühr für Besprechungen nur entstehen könne, wenn im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Auch Straf- und Bußgeldrechtler dürfen sich freuen. Die zusätzliche Gebühr in Strafsachen wird künftig auch bei Abgabe des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde entstehen sowie im Verfahren nach § 411 StPO. Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber klar, dass Ermittlungs- und gerichtliches Verfahren zwei Angelegenheiten sind, sodass damit auch die Frage der doppelten Postentgeltpauschale geklärt sein wird.
Die Familienrechtler wiederum dürfen endlich einer Änderung des § 48 Abs. 3 RVG entgegensehen, der klarstellt, dass sich bei Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs die Beiordnung auf sämtliche Gebühren erstreckt.
Aber nicht nur Positives wird sich ergeben. Durch das Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz sollen die Ausgaben für Prozess-, Verfahrens- und Beratungshilfe gesenkt werden. Man spart auch hier wieder einmal bei dem sozial schwächeren Personenkreis. Ob und inwieweit die hier beabsichtigten Änderungen sich aber letztlich in der Praxis auf die anwaltliche Vergütung auswirken, bleibt abzuwarten.
Neben den beiden großen Gesetzesvorhaben wirkt sich das ebenfalls anstehende EGMR-Kostenhilfegesetz (EGMRKHG) bescheiden aus.
Lassen wir uns überraschen, was das Jahr 2013 bringen wird.
Autor: Norbert Schneider
Norbert Schneider