Die Entscheidung des OLG ist im Ergebnis richtig. Ihre Begründung kann aus meiner Sicht auch abweichend hergeleitet werden, obwohl das OLG dem vom BGH aufgezeigten und dem Gesetz an sich entsprechenden Weg gefolgt ist. Ihm ist deshalb auch eigentlich nichts vorzuwerfen.
Ich gebe dennoch Folgendes zu bedenken: Das OLG geht zunächst davon aus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in selbstständigen Versorgungsausgleichssachen nach § 111 Nr. 7 FamFG nicht vorgeschrieben ist und entnimmt dies als argumentum e contrario aus § 114 Abs. 1 FamFG. Danach müssen sich die Ehegatten in Ehe- und Folgesachen und Beteiligte in einer selbstständigen Familienstreitsache durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zulässig ist der gezogene Umkehrschluss, dass es in selbstständigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedarf. Nach § 78 Abs. 2 FamFG kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur dann in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Originäre selbstständige Versorgungsausgleichssachen, die den Wertausgleich nach den §§ 6-19 und 28 VersAusglG betreffen, gibt es grundsätzlich nicht (§ 137 Abs. 2 S. 2 FamFG). Auch ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG, wonach die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit beansprucht werden kann, führt nicht zu einer selbstständig geführten Versorgungsausgleichssache und ist vielmehr § 224 FamFG Rechnung tragend stets im Verbund mit der Scheidungssache zu führen. Auch nach Abtrennung einer Versorgungsausgleichssache bleibt der Charakter als Folgesache stets erhalten (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG i.V.m. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Insoweit Art. 17 Abs. 3 EGBGB auf Antrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht ermöglicht, ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Antragstellung im Zusammenhang mit der Scheidungssache verfolgt wird, weil die nach § 224 FamFG nicht zwingend erforderliche, aber regelmäßig erfolgende Tenorierung im Falle der Rechtskraft einer isolierten Geltendmachung entgegensteht. Der Gesetzgeber geht daher grundsätzlich davon aus, dass Versorgungsausgleichssachen, die den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich bei der Scheidung betreffen, nicht als isolierte Verfahren geführt werden. Er trägt dieser Intention auch im Falle einer Abtrennung der Versorgungsausgleichssache Rechnung, indem er gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG die Versorgungsausgleichssache auch nach ihrer Abtrennung weiterhin als Folgesache fingiert und damit im Ergebnis auch die einmal bewilligte Verfahrenskostenhilfe und die bereits beschiedene Beiordnung nach Abtrennung erhält.
In Versorgungsausgleichssachen, die als Folgesachen zu qualifizieren sind, erstreckte sich bereits nach bisherigem Recht die in der Scheidungssache bewilligte "Prozess"kostenhilfe auf die Versorgungsausgleichssache, wobei diese Erstreckung nach Abtrennung fortwirkte, weil das Verfahren auch danach Folgesache blieb und als solche zu behandeln war mit der Folge, dass "Prozess"kostenhilfe weder erneut zu beantragen noch jemals eine Prüfung der Erfolgsaussicht vorzunehmen war, weil § 624 Abs. 2 ZPO a.F. ungeachtet dessen zu einer Beiordnung durch einen Rechtsanwalt führte und diese in der Scheidungssache bereits vorgenommen worden war.
Sinn und Zweck dieser nunmehr gleichermaßen in § 149 FamFG fortgeführten Regelung war und ist es, den Beteiligten mit Sachverstand zu ermöglichen, Einfluss zu nehmen auf den Verfahrensverlauf, wenn das Familiengericht seiner Amtsermittlungspflicht im sogenannten Zwangsverbund nachgeht, und schließlich eine Mitwirkung in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erzielen, die ohne Anwaltsbeiordnung nicht immer gewährleistet ist. Die Frage, ob wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, stellt sich bis heute deshalb nicht, weil auch die vom Verbund abgetrennten Folgesachen weiterhin als solche zu behandeln sind (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG) und die bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach ihrer Abtrennung fortwirkt. Da die Beteiligten der Versorgungsausgleichssache als Folgesache nicht entgehen können, wurde bereits in der Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge "Prozess"kostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Beiordnung für die Versorgungsausgleichssache resultiert aus §§ 114 Abs. 1, 138 Abs. 1 FamFG; § 149 FamFG und verbietet wegen der gesetzlich normierten Erstreckung die nochmalige Prüfung der Beiordnungsvoraussetzungen.
Das OLG verfährt abweichend und prüft die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 FamFG, wonach eine Beiordnung nur dann zu erfolgen hat, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Es wendet insoweit zutreffend auch Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG als Ausnahmeregelung zu § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG an, der u.a. bestimmt, dass alle am 1. 9. 2009 vom Verbund ab...