Bei dem Senat war das Beschwerdeverfahren anhängig, durch das sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des LG Wuppertal wendete, mit dem die Reststrafenaussetzung versagt worden war. Mit Beschluss hatte der Senat den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten darin erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat folgende Gebühren und Auslagen zur Festsetzung angemeldet:
Nr. 4200 VV, Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer | 305,00 EUR |
Nr. 4200 VV, Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren | 305,00 EUR |
Nr. 7002 VV, Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 20,00 EUR |
Nettosumme | 630,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer | 119,70 EUR |
Gesamtbetrag | 749,70 EUR |
Die Rechtspflegerin hat die Gebühr für das Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer von 305,00 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt und einen Betrag von 386,75 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt.
Gegen die vorgenommene Absetzung wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel.
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