Die Erinnerung ist nicht begründet. Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin hat zu Recht statt der beantragten Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV und der beantragten Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV nur eine Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV festgesetzt.
Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV kommt nicht in Betracht.
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Rechtspflegerin, dass für die Vertretung des Rechtsuchenden keine Beratungshilfe bewilligt worden sei. Es ist nicht zulässig, Beratungshilfe nur für Beratung unter Ausschluss der Vertretung zu bewilligen, eine gleichwohl erfolgte Beschränkung nur auf die Beratung ist unwirksam. Vorliegend ist auch eine derartige Beschränkung nicht erfolgt. Vielmehr heißt es im Beratungshilfeschein zutreffend (wenn auch rein deklaratorisch): "Gegen Vorlage dieses Berechtigungsscheins wird ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl Sie […] rechtlich beraten und soweit erforderlich vertreten." Gleichwohl hat die Rechtspflegerin im Ergebnis zu Recht die Festsetzung einer Geschäftsgebühr abgelehnt.
Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in die Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbst gefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann. (Beschl. d. Gerichts v. 4.1.2011 – 103 II 4688/10). Im vorliegenden Fall sind nach dem Gesagten keine Gründe vorhanden, weshalb eine anwaltliche Vertretung notwendig war. Das anwaltliche Schreiben vom 7.6.2011 enthielt keinerlei Rechtsausführungen, sondern lediglich ein Ratenzahlungsangebot. Dies hätte der rechtsuchende Bürger auch selbst machen können. Die mangelnden Deutschkenntnisse des Rechtsuchenden rechtfertigen ebenfalls nicht das Zusprechen einer Geschäftsgebühr, da wie bereits ausgeführt die Beratungshilfe nur rechtliche Beratung, aber keine allgemeine Lebenshilfe zur Verfügung stellt.
Auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 2508 VV kann nicht erfolgen.
Zwar fällt beim Zustandekommen der Einigung, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, die Gebühr kraft Gesetzes an. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV. Hier hat das Gericht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch Vertretung nur soweit erforderlich gewährt. Eine vergleichbare Einschränkung für die Mitwirkung am Abschluss einer Einigung macht das Gesetz aber gerade nicht. (Beschl. d. Gerichts v. 2.7.2010 – 103 II 6552/09). Es kann also theoretisch auch dann gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr entstehen, wenn keine Geschäftsgebühr entstanden ist (wenn etwa der Rechtsanwalt dem Mandanten ein Vergleichsangebot vorschlägt, das dann der Mandant der Gegenseite anbietet und von dieser angenommen wird). Dies wird aber eher selten der Fall sein, zumindest wird wohl das Mitwirken des Rechtsanwalts oft nicht feststehen oder jedenfalls das Mitwirken für den Vertragsabschluss nicht ursächlich sein. Soll jedoch wie im vorliegenden Fall (und wie meist) das Mitwirken i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV gerade durch die Vertretung des Rechtsuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr.
Hiervon zu unterscheiden ist der der Entscheidung vom 2.7.2010 (a.a.O.) zugrunde liegende Sachverhalt, wo die Rechtspflegerin bei der Geschäftsgebühr die Erforderlichkeit der Vertretung bejaht, bei der Einigungsgebühr aber "die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Rechtsanwalts" verneint hat. Das geht nicht. Vor...