Soll das Mitwirken i.S.d. Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV gerade durch die Vertretung des Rechtsuchenden erfolgt sein, ist auch insoweit gem. § 2 Abs. 1 BerHG die Erforderlichkeit der Vertretung Voraussetzung für das Zusprechen der Einigungsgebühr.

AG Halle (Saale), Beschl. v. 29.11.2011 – 103 II 2102/11

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