Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel scheitert in der Sache. Der angefochtene Änderungsbeschluss ist nicht wegen Überschreitung der Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO hinfällig.

Allerdings wurde er erst am 17.10.2012 und damit mehr als vier Jahre nach der Beendigung des Hauptsacheverfahrens gefasst, die vom 15.9.2008 datiert. Aber das war unschädlich, weil sein Erlass bereits frühzeitig eingeleitet worden war und ohne schuldhafte Verzögerung durch das Gericht herbeigeführt wurde (vgl. OLG Stuttgart MDR 2006, 1077; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn 26; Motzer, in: MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rn 21). Dass er nicht eher zustande kam, fällt im Wesentlichen in den Verantwortungsbereich des Beklagten, der die unter dem 2.8.2012 angeforderten Belege lediglich am 29.8.2012 vorlegte und sodann die unter dem 31.8.2012 erbetene ergänzende Erklärung erst am 17.9.2012 nachreichte. Auf diese Erklärung hin wurde noch am selben Tag verfügt, dass der streitige Änderungsbeschluss ergehen werde, wenn der Beklagte zu 1) nicht binnen zweier Wochen weitere Ausgaben glaubhaft mache.

Angesichts des zügigen Vorgehens des Gerichts, der dem Beklagten erteilten Hinweise und dessen eher schleppender Mitwirkung gab es für den Beklagten kein anerkennenswertes Vertrauen darauf, nach dem 15.9.2012 nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hätte er auf die gerichtlichen Anfragen jeweils umgehend reagiert, wäre eine fristgerechte Beschlussfassung möglich gewesen. Im Hinblick darauf ist die angefochtene Änderungsentscheidung mit § 120 Abs. 4. S. 3 ZPO und dessen Schutzzweck, dem Prozesskostenhilfeempfänger in angemessener Zeit Sicherheit über die endgültige Höhe seiner Belastungen zu geben, vereinbar (vgl. OLGR Celle 1998, 297; OLG Koblenz FamRZ 2002, 892; OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 478; Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 120 Rn 20; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 120 Rn 14).

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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