Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der PKH - Entscheidung trotz Ablaufs der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Eine Änderung der PKH - Entscheidung zum Nachteil der Partei ist trotz Ablaufs der Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO statthaft, wenn das Änderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und hiernach ausschließlich von der PKH - Partei durch unvollständige oder verspätete Auskünfte verzögert wurde.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 17.10.2012; Aktenzeichen 1 O 449/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Änderungsbeschluss des LG Mainz vom 17.10.2012 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1..
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegte Rechtsmittel scheitert in der Sache. Der angefochtene Änderungsbeschluss ist nicht wegen Überschreitung der Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 hinfällig.
Allerdings wurde er erst am 17.10.2012 und damit mehr als vier Jahre nach der Beendigung des Hauptsacheverfahrens gefasst, die vom 15.9.2008 datiert. Aber das war unschädlich, weil sein Erlass bereits frühzeitig eingeleitet worden war und ohne schuldhafte Verzögerung durch das Gericht herbeigeführt wurde (vgl. OLG Stuttgart MDR 2006, 1077; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rz. 26; Motzer in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 121 Rz. 21). Dass er nicht eher zustande kam, fällt im Wesentlichen in den Verantwortungsbereich des Beklagten, der die unter dem 2.8.2012 angeforderten Belege lediglich am 29.8.2012 vorlegte und sodann die unter dem 31.8.2012 erbetene ergänzende Erklärung erst am 17.9.2012 nachreichte. Auf diese Erklärung hin wurde noch am selben Tag verfügt, dass der streitige Änderungschluss ergehen werde, wenn der Beklagte zu 1. nicht binnen zweier Wochen weitere Ausgaben glaubhaft mache.
Angesichts des zügigen Vorgehens des Gerichts, der dem Beklagten erteilten Hinweise und dessen eher schleppender Mitwirkung gab es für den Beklagten kein anerkennenswertes Vertrauen darauf, nach dem 15.9.2012 nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hätte er auf die gerichtlichen Anfragen jeweils umgehend reagiert, wäre eine fristgerechte Beschlussfassung möglich gewesen. Im Hinblick darauf ist die angefochtene Änderungsentscheidung mit § 120 Abs. 4. S. 3 ZPO und dessen Schutzzweck, dem Prozesskostenhilfeempfänger in angemessener Zeit Sicherheit über die endgültige Höhe seiner Belastungen zu geben, vereinbar (vgl. OLGReport Celle 1998, 297; OLG Koblenz FamRZ 2002, 892; OLG Naumburg FamRZ 2011, 130; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, 478; Fischer in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 120 Rz. 20; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 120 Rz. 14).
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3530105 |
FamRZ 2013, 648 |
JurBüro 2013, 148 |
MDR 2013, 488 |
Rpfleger 2013, 344 |
AGS 2013, 25 |