Im Hinblick auf die anteilig geltend gemachten Kosten für die Erstellung von Auszügen (Rechnung der Sparkasse über 1.262,50 EUR) und deren Auswertung (Rechnung der Steuerberatungsgesellschaft über 8.635,97 EUR) ist zu sehen: Die Klägerin hat vom Grundsatz her aufgezeigt, dass sie sich einen Überblick über die Bewegungen auf den Erblasserkonten verschaffen musste, um die daraus entspringenden streitigen Ansprüche des Nachlasses gegen den Beklagten erkennen zu können. Dazu war sie auf entsprechende Auszüge angewiesen, die, wie gerichtsbekannt ist, im Nachhinein regelmäßig nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus bedurfte es deren detaillierter Durchsicht.
a) Das rechtfertigt es, die Kosten für die Fertigung der Auszüge als prozessual notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) einzuordnen. Allerdings erschließt sich in keiner Weise, wieso es dafür des behaupteten Aufwands von 1.262,50 EUR bedurfte, auch wenn augenscheinlich ein langer Zeitraum von etwa sechs Jahren betroffen war. Der Beklagte hat entgegen gehalten, dass sich der reklamierte Betrag mangels einer näheren Auflistung nicht nachvollziehen lasse. Die danach gebotene Substantiierung hat die Klägerin vermissen lassen. Das wirkt sich grundsätzlich zu ihren Lasten aus.
Freilich ist damit nicht allen Ansprüchen der Boden entzogen. Die Ausgleichsberechtigung der Klägerin beschränkt sich jedoch auf einen nach § 287 ZPO zu schätzenden Minimalbetrag. Insoweit können selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es – wie bereits die Auflistung von Barabhebungen deutlich macht – umfangreiche Kontoposten gab, insgesamt nicht mehr als 600,00 EUR angesetzt werden. Das führt in Multiplikation mit der Kostentragungsquote des Beklagten zu einem zusätzlichen Erstattungsanspruch der Klägerin von 234,36 EUR.
b) Die prozessuale Erforderlichkeit der für die Auswertung der Auszüge angefallenen Kosten lässt sich dagegen bereits im Ansatz nicht bejahen. Insoweit geht es um die Honorierung von prozessvorbereitenden Arbeiten, die die Klägerin – i.S. eines im Verhältnis zum Streitwert nicht übermäßigen und damit selbst zu tragenden Aufwands – persönlich oder durch ihre Prozessbevollmächtigten hätte erbringen müssen (vgl. BGHZ 66, 114; Senatsbeschl. v. 21.9.2009 – 14 W 605/09). Dass es hier eines besonderen buchhalterischen Sachverstands bedurft hätte, ist nicht erkennbar. Es ging im Wesentlichen um die Beurteilung tatsächlicher Abläufe. Anknüpfungspunkt waren dabei sachliche Gegebenheiten, hinsichtlich derer ein Wissensvorsprung der von der Klägerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nicht deutlich geworden ist.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz