Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Kosten für Kontoauszüge und deren Auswertung nach einem Erbfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Benötigt der Erbe Kontoauszüge, um daraus entspringende Ansprüche des Nachlasses erkennen und beziffern zu können, handelt es sich bei der an die Bank gezahlten Vergütung für die Unterlagen um notwendigen und damit vom unterlegenen Prozessgegner zu erstattenden Aufwand.

2. Die keine besondere Sachkunde erfordernde Auswertung der Auszüge ist allgemeiner Prozessaufwand, der auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn der Erbe ihn auf Dritte delegiert (hier: Erbe beauftragt einen Steuerberater mit der Auswertung der Bankunterlagen).

 

Normenkette

ZPO § 91; BGB §§ 611, 1922, 2032, 2038-2039

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 09.11.2011; Aktenzeichen 16 O 442/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 9.11.2011 in der berichtigten Fassung vom 14.2.2012 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag um 234,36 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2011 erhöht wird. Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 15/16 und der Beklagte 1/16.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache lediglich einen verhältnismäßig geringfügigen Erfolg.

1. Den mit Schriftsatz vom 20.12 2012 vorgebrachten Rügen der Klägerin ist durch die Berichtigung vom 14.2.2011 Rechnung getragen worden. Dadurch wurden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin statt mit 9.318 EUR mit 9.383,15 EUR angesetzt. Die Bestimmung der auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten bedurfte im Ergebnis keiner Korrektur, weil der Quotient auf der Basis eines Dividenden von 9.321,50 EUR zu bilden war.

2. Im Hinblick auf die darüber hinaus anteilig geltend gemachten Kosten für die Erstellung von Auszügen (Rechnung der Sparkasse K. über 1.262,50 EUR) und deren Auswertung (Rechnung der A. Steuerberatungsgesellschaft über 8.635,97 EUR) ist zu sehen:

Die Klägerin hat vom Grundsatz her aufgezeigt, dass sie sich einen Überblick über die Bewegungen auf den Erblasserkonten verschaffen musste, um die daraus entspringenden streitigen Ansprüche des Nachlasses gegen den Beklagten erkennen zu können. Dazu war sie auf entsprechende Auszüge angewiesen, die, wie gerichtsbekannt ist, im Nachhinein regelmäßig nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus bedurfte es deren detaillierter Durchsicht.

a) Das rechtfertigt es, die Kosten für die Fertigung der Auszüge als prozessual notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) einzuordnen. Allerdings erschließt sich in keiner Weise, wieso es dafür des behaupteten Aufwands von 1.262,50 EUR bedurfte, auch wenn augenscheinlich ein langer Zeitraum von etwa sechs Jahren betroffen war. Der Beklagte hat entgegen gehalten, dass sich der reklamierte Betrag mangels einer näheren Auflistung nicht nachvollziehen lasse. Die danach gebotene Substantiierung hat die Klägerin vermissen lassen. Das wirkt sich grundsätzlich zu ihren Lasten aus.

Freilich ist damit nicht allen Ansprüchen der Boden entzogen. Die Ausgleichsberechtigung der Klägerin beschränkt sich jedoch auf einen nach § 287 ZPO zu schätzenden Minimalbetrag. Insoweit können selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass es - wie bereits die Auflistung von Barabhebungen deutlich macht - umfangreiche Kontoposten gab, insgesamt nicht mehr als 600 EUR angesetzt werden. Das führt in Multiplikation mit der Kostentragungsquote des Beklagten zu einem zusätzlichen Erstattungsanspruch der Klägerin von 234,36 EUR.

b) Die prozessuale Erforderlichkeit der für die Auswertung der Auszüge angefallenen Kosten lässt sich dagegen bereits im Ansatz nicht bejahen. Insoweit geht es um die Honorierung von prozessvorbereitenden Arbeiten, die die Klägerin - im Sinne eines im Verhältnis zum Streitwert nicht übermäßigen und damit selbst zu tragenden Aufwands - persönlich oder durch ihre Prozessbevollmächtigten hätte erbringen müssen (vgl. BGHZ 66, 114; Senatsbeschluss 14 W 605/09 vom 21.9.2009). Dass es hier eines besonderen buchhalterischen Sachverstands bedurft hätte, ist nicht erkennbar. Es ging um wesentlichen um die Beurteilung tatsächlicher Abläufe. Anknüpfungspunkt waren dabei sachliche Gegebenheiten, hinsichtlich derer ein Wissensvorsprung der von der Klägerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft nicht deutlich geworden ist.

3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1812 GKG-KV und § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beschwerdewert: 39,06 % der Summe aus 8.635,97 EUR und 1.262,50 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 3295240

FamRZ 2013, 319

JurBüro 2012, 656

ZEV 2012, 6

MDR 2012, 1296

AGS 2013, 46

ErbR 2013, 52

NJW-Spezial 2012, 647

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