1. Die Kosten, die einem Erben dadurch entstehen, dass er zur Vorbereitung eines Rechtsstreits für den Nachlass bei dem Kreditinstitut des Erblassers Kontoauszüge nachfertigen lassen muss, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
  2. Beauftragt der Erbe einen Dritten mit der Auswertung der Kontoauszüge, sind diese Kosten dagegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.3.2012 – 14 W 167/12

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