Das LG macht es sich m.E. zu einfach.
Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 RVG ergibt sich nicht, ab wann die Zustimmungserklärung erteilt werden kann.
Die Auffassung des LG Cottbus und des LG Zweibrücken, wonach die Zustimmungserklärung erst nach Beendigung des Mandats erteilt werden könne, ist m.E. in dieser pauschalen Form daher auch nicht zutreffend.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass ein Mandat aus mehreren Angelegenheiten bestehen kann, z.B. der Vertretung im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren. Daher muss auf jeden Fall eine Zustimmung für die Höhe der Vergütung im vorbereitenden Verfahren möglich und zulässig sein, sobald dieses abgeschlossen ist. Die Zustimmung für die Höhe der Gebühren im erstinstanzlichen Verfahren muss zulässig und möglich sein, wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist, auch wenn das Berufungsverfahren noch andauert.
Das Problem liegt m.E. auch weniger in der Frage, ab wann eine Zustimmung erklärt werden kann, als in der Frage, ab wann der Anwalt eine verbindliche Bestimmung i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG, § 315 BGB abgeben kann.
In dem Moment, in dem eine verbindliche Bestimmung des Anwalts i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG, § 315 BGB möglich ist, muss dann aber auch die Zustimmung des Mandanten möglich sein. Denn mit Abgabe der Bestimmung hat der Anwalt sein Bestimmungsrecht ausgeübt, sodass die von ihm bestimmte Höhe zum Vertragsinhalt wird, sofern sie nicht unbillig ist.
Nach der Rspr. ist aber eine verbindliche Bestimmung des Anwalts, an die dieser gebunden bleibt, schon vor Beendigung der Angelegenheit möglich und bindend. Folglich muss ab diesem Zeitpunkt auch eine Zustimmung möglich sein.
Es wird also im Einzelfall stets darauf ankommen,
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ob eine Bestimmung des Anwalts i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG, § 315 BGB abgegeben worden ist, und der Mandant dieser Bestimmung zugestimmt hat |
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oder ob es sich tatsächlich gar nicht um eine Bestimmung i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine im Voraus getroffene Vergütungsvereinbarung. |
Im letzteren Fall scheidet eine Festsetzung auch bei Zustimmung des Mandanten aus, weil nur die gesetzliche Vergütung festgesetzt werden kann, nicht aber eine vereinbarte Vergütung.
Im ersten Fall bestehen dagegen m.E. keine Bedenken gegen die Wirksamkeit. Aus dem Gesetz, insbesondere aus § 14 RVG, ergibt sich nicht, dass eine Bestimmung erst im Nachhinein getroffen werden kann oder muss. Wenn der Anwalt der Auffassung ist, zu einem frühen Stadium sämtliche wertbildenden Faktoren beurteilen und überblicken zu können, warum soll er dann nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine verbindliche Bestimmung abgeben können. Stellt sich nachher heraus, dass Umfang und Schwierigkeit etc. höher waren als angenommen, ist dies sein Risiko; er kann dann nicht nachliquidieren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die von ihm angenommenen Kriterien zu hoch angesetzt waren, läuft er Gefahr, dass sich seine Bestimmung als unbillig erweist und durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wird.
Im zugrunde liegenden Fall kam es auf all dies nicht an, da die Parteien lediglich "zum Zwecke der Festsetzung" vereinbart hatten, dass nach den Mittelgebühren abzurechnen sei. Damit war gar keine Bestimmung i.S.d. § 14 RVG, § 315 BGB abgegeben worden. Die getroffene Vereinbarung diente allein dem Zweck, die Vorschrift des § 11 Abs. 8 RVG zu unterlaufen und konnte daher schon aus diesem Grunde keine Wirksamkeit entfalten.
Norbert Schneider