I. Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschl. v. 13.6.2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.
II. Der Gegenstandswert ist auf 1.307,00 EUR festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gem. Anm. zu Nr. 3335 VV ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 [= AGS 2010, 549]; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl. Anh VI Rn 331; Hartmann, KostG, 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn 18; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 208; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. Anhang I Rn 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschl. v. 15.9.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892; BGH, Beschl. v. 28.4.2011 – IX ZB 145/09, NJW-Spezial 2011, 349 [= AGS 2011, 305]).
In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach Anm. zu Nr. 3335 VV, dort 2. Hs., nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse (BeckOK/Sermond RVG [Stand 15.5.2012] RVG 3335 Rn 37; Musielak/Fischer, ZPO 9. Aufl., § 127 Rn 28; vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste (Gerold/Schmidt/Mayer, Anh VI Rn 332).
Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, Anh VI Rn 333, vgl. auch Hartmann, KostG 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rn 18; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.
Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen (Gerold/Schmidt/Mayer, Anh. VI Rn 333; vgl. Riedel/Sußbauer, Teil 3 Abschnitt 3 Rn 211; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1375).
Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der in Höhe von 60,00 EUR angeordneten Rate auf monatlich 15,00 EUR begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720,00 EUR (15,00 EUR x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150,00 EUR auf insgesamt 2.027,00 EUR belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60,00 EUR (= 2.880,00 EUR), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307,00 EUR (2.027,00 EUR abzüglich 720,00 EUR).