Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 01.03.2010; Aktenzeichen 10 WF 67/10)

AG Uelzen (Entscheidung vom 19.01.2010; Aktenzeichen 3b F 1261/09)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13.6.2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des Scheidungsverfahrens. Der Antragstellervertreter beantragt die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG.

II.

Rz. 2

Der Gegenstandswert ist auf 1.307 EUR festzusetzen. Er richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rz. 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rz. 331; Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rz. 18; Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rz. 208; Mayer/Kroiß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. Anhang I Rz. 365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rz. 7; BGH Beschl. v. 28.4.2011 - IX ZB 145/09, NJW Spezial 2011, 349).

Rz. 3

In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 Abs. 1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses, dort 2. Halbsatz, nach billigem Ermessen entsprechend dem Kosteninteresse (BeckOK/Sermond RVG [Stand 15.5.2012] RVG 3335 Rz. 37; Musielak/Fischer ZPO, 9. Aufl., § 127 Rz. 28; vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rz. 332).

Rz. 4

Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rz. 333, vgl. auch Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. VV Nr. 3335 Rz. 18; Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rz. 4401). Dabei ist zu beachten, dass die Raten höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, § 115 Abs. 2 ZPO.

Rz. 5

Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe an sich rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgsaussichten nicht bewertet werden müssen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer RVG 20. Aufl. Anh VI Rz. 333; vgl. Riedel/Sußbauer Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 3 Rz. 211; OLG Frankfurt JurBüro 1988, 1375, 1376).

Rz. 6

Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die Herabsetzung der i.H.v. 60 EUR angeordneten Rate auf monatlich 15 EUR begehrt. Bei Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720 EUR (15 EUR x 48 Monate) auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150 EUR auf insgesamt 2.027 EUR belaufen, zu zahlen gehabt. Da die Verfahrenskosten geringer sind als die Summe von 48 Monatsraten zu je 60 EUR (= 2.880 EUR), beläuft sich der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307 EUR (2.027 EUR abzgl. 720 EUR).

 

Fundstellen

AGS 2013, 32

FF 2012, 512

NJW-Spezial 2013, 60

RVGreport 2013, 74

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