Mit dem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Pflichtverteidiger die Festsetzung von insgesamt 3.890,45 EUR für sein Tätigwerden. In diesem Betrag waren insgesamt 1.736,59 EUR netto für Fahrt-, Taxi-, Park,- Reise- und Hotelkosten und insgesamt 360,00 EUR netto Abwesenheitsgelder enthalten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss wurde die Erstattungsfähigkeit der beiden letztgenannten Beträge mit der Begründung verneint, diese seien gem. Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV nicht ersatzfähig, da der Pflichtverteidiger seinen Kanzleisitz zum Zeitpunkt der Beiordnung in Berlin hatte und diesen während des Verfahrens nach Köln verlegte.

Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde. Diese ist als fristgerecht eingelegte Erinnerung zu behandeln (§ 56 RVG) und hat im Wesentlichen Erfolg, da der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 S. 2 VV auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar ist. Die Auslegung der Vorbem. 7 VV belegt eindeutig, dass diese von einem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ausgeht. Dies zeigt Abs. 1 der Vorbem., in dem auf die Aufwendungsersatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug genommen wird. Das Verhältnis des Staates zum Pflichtverteidiger ist jedoch kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis.

Auch eine analoge Anwendung der Vorbem. 7 VV auf das Pflichtverteidigerverhältnis kommt nicht in Betracht. Die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Auslagen für Reisekosten etc. sind nach dem RVG grundsätzlich erstattungsfähig. Der Ausschlusstatbestand der Vorbem. 7 Abs. 3 VV stellt damit eine Ausnahmeregel dar. Zwar können auch Ausnahmeregeln grundsätzlich analogiefähig sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Analogie sich in den Grenzen der Wertung des Grundtatbestandes bewegt und dass mit ihr die Ausnahme nicht zur Regel erhoben wird. Das zivilrechtliche Auftragsverhältnis Mandant – Rechtsanwalt unterscheidet sich aber grundlegend vom öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnis Staat – Pflichtverteidiger. Dies zeigt sich bereits bei Begründung und Beendigung beider Verhältnisse. Während der Mandant in der Wahl seines Vertragspartners völlig frei ist und sowohl Anwalt wie auch Mandant das Verhältnis grundsätzlich jederzeit durch Kündigung beenden können, verhält es sich bei der Pflichtverteidigung anders. Schon bei deren Begründung können dem Auswahlermessen des beiordnenden Richters durch die Benennung eines Anwaltes durch den Angeschuldigten enge Grenzen gesetzt werden. Auch die Beendigung einer Pflichtverteidigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die Höhe der Vergütung des Anwaltes fällt in beiden Konstellationen unterschiedlich aus. Insgesamt unterscheiden sich beide Verhältnisse daher derart, dass keine Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorbem. 7 VV auf das Pflichtverteidigerverhältnis möglich ist.

Die Erinnerung dringt damit im Wesentlichen durch. Zurückzuweisen war sie allerdings, soweit der Pflichtverteidiger auch auf Auslagen, in denen bereits Umsatzsteuer enthalten war, nochmals zusätzlich die Erstattung von Umsatzsteuer beantragte (Hotel, Reise, Übernachtungs-, Taxi- und Parkkosten). Denn hier geht es nur um den Ersatz notwendiger Auslagen. Eine nochmalige Hinzurechnung der Umsatzsteuer würde zu dem Ergebnis führen, dass der Pflichtverteidiger im Rahmen der Auslagenerstattung Gewinn macht. Dies ist unzulässig. Die Umsatzsteuer war daher lediglich hinsichtlich der Abwesenheitsgelder festzusetzen.

Entnommen von www.burhoff.de

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