Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin zugunsten des Klägers eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.
1. Eine solche fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV bereits dann an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegennimmt (BGH AGS 2007, 129 = NJW-RR 2007, 286). Da, so der BGH in der angeführten Entscheidung, der Gebührentatbestand nicht den Erfolg einer gütlichen Einigung zur Voraussetzung habe, genüge es für das Merkmal der Besprechung, dass ein mündlicher Austausch von Erklärungen mit der Bereitschaft der Gegenseite stattfinde, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Anders soll es dann sein, wenn der Gegner von Anfang an ein sachbezogenes Gespräch verweigert.
Mit Schons (AGS 2006, 226) ist unter einer Besprechung i.S.d. Gesetzes der auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gedankenaustausch zu verstehen. Ein solcher Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Prozessgegner bloßer Empfänger einer Erklärung der Gegenseite ist, mit der dieser lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert (KG JurBüro 2007, 587 = AGS 2008, 27; Hartmann, KostG, 41. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 12 a.E.) und es von daher eines Eintretens in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreites weder bedarf noch es dazu überhaupt kommen kann. Es handelt sich dann gerade nicht um einen Gedankenaustausch, sondern allein um die Entgegennahme einer Ankündigung.
Auch wenn an die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, es sogar genügt, dass das Verfahren durch die Besprechung abgekürzt wird (Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 148), so reichen Gespräche, die der bloßen Nachfrage nach dem Sachstand dienen (Senat, Beschl. v. 14.11.2005 – 17 W 323/05, RVGreport 2006, 63 = AGS 2006, 226 m. zust. Anm. Schons), die Verfahrensabsprachen oder der Einholung von Informationen dienen (s. hierzu die Nachw. bei: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 20. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 108 ff., 114), nicht aus, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen.
2. Dies vorausgeschickt ist eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV angefallen. Zwar wurde das Gespräch seitens des Beklagten zunächst alleine deshalb initiiert, um eine Sachmitteilung zu geben, nämlich die vom Kläger vor längerem geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bereits abgegeben zu haben. Es stellte sich dann aber unstreitig heraus, dass er diese gegenüber dem falschen Adressaten abgegeben, nämlich der Polizei übersandt hatte statt dem Kläger oder dessen nunmehrigem Verfahrensbevollmächtigten. Infolge dieser Mitteilung kam es offenkundig zu einem Gespräch zwischen letzterem und dem Beklagten, wobei diesem die Klagerücknahme für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass er die erbetene Erklärung nunmehr auch dem Kläger zukommen lassen würde. Nachdem der Beklagte dies in der Folge tatsächlich veranlasst hatte, kam es, wie anlässlich des Telefonats besprochen, zur Klagerücknahme, wodurch sich der Rechtsstreit erledigte.
Damit ist der Gebührentatbestand erfüllt.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, der der Entscheidung des KG (KGR 2008, 679 = JurBüro 2008, 473) zugrunde lag. Anders als hier war dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits bekannt, dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die bei seinem Mandanten vor Zustellung der einstweiligen Verfügung eingegangen war, als die beiden Rechtsvertreter miteinander telefonierten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Antragstellerseite bereits entschieden, den Verfügungsantrag zurückzunehmen, so dass für ein Gespräch über die Erledigung des Verfahrens bereits kein Raum mehr war.
3. Der Erfüllung des Gebührentatbestandes steht es nicht entgegen, dass das Gespräch nicht von der Partei ausging, die nunmehr Kostenerstattung begehrt, sondern vom Prozessgegner. Denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Entstehung der Terminsgebühr davon abhängig ist, von wem die Besprechung eingeleitet wird.
4. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Gespräch mit dem gegnerischen Rechtsanwalt oder der Gegenpartei selbst geführt wird. Das gilt auch für den Anwaltsprozess (BGH NJW-RR 2007, 787; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe u.a., Vorbem. 3 VV Rn 124, 131).