Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr: Telefonat
Leitsatz (amtlich)
Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. RVG-VV, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage seines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.
Normenkette
RVG-VV Vorb. 3 Abs. 3; RVG-VV Alt. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.07.2012; Aktenzeichen 28 O 41/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des LG Köln vom 19.3.2012 sind von dem Beklagten an den Kläger 1.607,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.4.2012 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 775,20 EUR.
Gründe
I. Der Kläger, von Beruf Kfz-Sachverständiger, nahm den Beklagten auf Vornahme einer Handlung und Unterlassung im Zusammenhang mit einem von ihm erstellten Gutachten im Klagewege in Anspruch. Sodann nahm der Kläger die Klage zurück, da kurz vor Zustellung bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine vom Beklagten unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eintraf. Obwohl diese bereits rund drei Monate zurückdatierte, war sie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin nicht bekannt gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte selbst beim Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufen und mitgeteilt hatte, er habe im Vorfeld die ihm übersandte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, diese jedoch der Polizei übersandt. Hieraufhin äußerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die inzwischen erhobene Klage werde zurückgenommen, wenn der Beklagte ihm die Erklärung ebenfalls zukommen lasse. Dies erfolgte kurz vor Klagezustellung.
Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 775,20 EUR. Zur Begründung hat er angeführt, das Telefonat zwischen seinem heutigen Verfahrensbevollmächtigten und dem Beklagten erfülle die Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. RVG-VV, da es sich um eine auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichtete Besprechung gehandelt habe.
Dem tritt der Beklagte entgegen und trägt vor, er habe durch das Telefonat lediglich mitteilen wollen, dass er die geforderte Erklärung abgegeben habe.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt, es sei anlässlich des Telefonats lediglich eine Sachinformation erfolgt. Dem Rechtsmittel des Klägers hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin zugunsten des Klägers eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.
1. Eine solche fällt nach Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. RVG-VV bereits dann an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegennimmt (BGH AGS 2007, 129 = NJW-RR 2007, 286). Da, so der BGH in der angeführten Entscheidung, der Gebührentatbestand nicht den Erfolg einer gütlichen Einigung zur Voraussetzung habe, genüge es für das Merkmal der Besprechung, dass ein mündlicher Austausch von Erklärungen mit der Bereitschaft der Gegenseite stattfinde, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Anders soll es dann sein, wenn der Gegner von Anfang an ein sachbezogenes Gespräch verweigert.
Mit Schons (AGS 2006, 226) ist unter einer Besprechung im Sinne des Gesetzes der auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gedankenaustausch zu verstehen. Ein solcher Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Prozessgegner bloßer Empfänger einer Erklärung der Gegenseite ist, mit der dieser lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert (KG JB 2007, 587 = AGS 2008, 27; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 3104 RVG-VV Rz. 12 a.E.) und es von daher eines Eintretens in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreites weder bedarf noch es dazu überhaupt kommen kann. Es handelt sich dann gerade nicht um einen Gedankenaustausch, sondern allein um die Entgegennahme einer Ankündigung.
Auch wenn an die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, es sogar genügt, dass das Verfahren durch die Besprechung abgekürzt wird (Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorbem. 3 RVG-...