1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Kostenfestsetzungsverfahren sei durch die Insolvenz der Beklagten gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103, 104 ZPO stelle ein selbstständiges Verfahren dar, auf welches § 240 ZPO unabhängig davon anwendbar sei, ob der zugrunde liegende Rechtsstreit noch anhängig oder – wie hier – rechtskräftig abgeschlossen sei. Auch der Sinn und Zweck des § 240 ZPO, dem Insolvenzverwalter und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich auf die durch die Insolvenzeröffnung eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen, spreche in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der neueren Rspr. und Lit. für die Unterbrechungswirkung. Gegen eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 240 ZPO spreche, anders als die Beschwerde meine, auch nicht etwa, dass die Kostenfestsetzung "lediglich die Rechnung der Kosten" darstellen würde. Vielmehr handele es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein vielfach kontrovers geführtes Verfahren, das über eine bloße Berechnung feststehender Positionen auf der Grundlage einer Kostengrundentscheidung weit hinausgehe.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Insolvenz der Beklagten gem. §§ 240, 249 ZPO zur Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens geführt hat.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird (BGH NZI 2006, 128 unter II 2 [= AGS 2006, 44]). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird das Kostenfestsetzungsverfahren indes auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.

Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis verliert, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist (BAGE 120, 27, 29 = NZI 2007, 300; BAG NJW 2009 3529; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn 9; vgl. RGZ 29, 32 ff.), sodass ein Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden kann. Dies gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren (BGH NZI 2006, 128 [= AGS 2006, 44]; OLG Brandenburg OLGR 2007, 424; ZInsO 2011, 398; KG FamRZ 2008, 1203; OLG Hamm OLGR 2005, 95). Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbstständiges, an das Verfahren des ersten Rechtszuges angegliedertes (§ 103 Abs. 3 ZPO) Verfahren (BGH NJW 2008, 2040; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 103 Rn 2).

Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens (BGH NZI 2006, 128 [= AGS 2006, 44]). Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels – wie hier der Fall – bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht jedoch erst aufgrund des – gegebenenfalls streitig zu führenden – Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen (BGH NZI 2006, 128 [= AGS 2006, 44]; KG FamRZ 2008, 1203).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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