1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des OLG, die Beschwerde sei mangels Beschwer unzulässig, verletzt den Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 26.10.2011 – XII ZB 465/11, FamRZ 2012, 24 m.w.Nachw.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Nach Auffassung des OLG fehlt es dem Antragsgegner an der notwendigen Beschwer. Es komme hierfür entsprechend der überwiegenden Auffassung nicht auf die sogenannte formelle, sondern auf die materielle Beschwer an. Darunter sei jeder nachteilige rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit und die in der unteren Instanz gestellten Anträge zu verstehen. Danach sei der Antragsgegner durch die angegriffene Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Der Antragsgegner berufe sich im Ergebnis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. eine Erfüllung der Forderung. Er sei damit selbst der Auffassung, dass er zur Übertragung seines Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Diese Verpflichtung greife er auch nicht an. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, dass er durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werde. Anders als bei der Titulierung einer bereits erfüllten Geldforderung habe er auch durch die Vollstreckung (nach § 894 ZPO) keine Nachteile zu befürchten, vielmehr gehe der Beschluss des AG nach seiner eigenen Auffassung ins Leere.
b) Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des OLG ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nach § 59 Abs. 1 FamFG in seinen Rechten beeinträchtigt und damit beschwert (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Aufl. § 59 Rn 1). Auf die Unterscheidung von materieller und formeller Beschwer kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn der Antragsgegner ist auch in materieller Hinsicht beschwert. Die materielle Beschwer ergibt sich daraus, dass er durch den angefochtenen Beschluss zur Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet worden ist.
Der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Erfüllung betrifft die Begründetheit der Anträge und schließt seine Beschwer nicht aus. Denn er muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel geltend zu machen. Auch wenn er bei der Abgabe von Willenserklärungen im Gegensatz zur Titulierung einer Geldforderung nicht Gefahr laufen sollte, durch die Vollstreckung einen Vermögensschaden zu erleiden, begründet dies keine Ausnahme. Schon weil die Vollstreckungsfähigkeit des Titels nicht Voraussetzung der Beschwer ist, kommt es auf einen dem Antragsgegner drohenden Schaden nicht an.
Weil auf die materielle Beschwer abzustellen ist, ist sogar gegen eine Anerkenntnisentscheidung ein Rechtsmittel zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 15.1.1992 – XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514). Die vom OLG angeführte Regelung in § 99 Abs. 2 ZPO stellt eine Sonderregelung für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung dar. Dass ein Rechtsmittel des Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil sogar allein mit Rücksicht auf das Kosteninteresse statthaft ist, ergibt sich daraus, dass die Sonderregelung in § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur ausschließt, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird. Selbst wenn es dem Rechtsmittelführer wirtschaftlich betrachtet allein um die Abänderung der Kostenentscheidung geht, führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Hk-ZPO/Gierl 5. Aufl. § 99 Rn 10; vgl. Senatsbeschl. v. 15.1.1992 – XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513). Ein Umgehungstatbestand (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1975 – VI ZR 202/74, NJW 1976, 1267 m.w.Nachw.) liegt hier nicht vor. Denn der Antragsgegner verfolgt mit der Anfechtung das legitime Ziel, vor dem Rechtsmittelgericht geltend zu machen, er habe die ihm auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt. Demnach ist eine Beschwer gegeben.
c) Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt, weil das OLG sich noch nicht mit den Einwendungen des Antragsgegners befasst hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.