Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr viel übrig geblieben ist. Das hat allerdings seinen Grund darin, dass der Gesetzgeber auch weiterhin bemüht sein wollte, allen Bürgern unabhängig von deren Einkünften und Vermögen den Weg zu ihrem Recht zu eröffnen, und das ist ja durchaus begrüßenswert.
Ganz so unwesentlich sind die Änderungen im Kostenhilferecht allerdings nun auch wieder nicht:
Der Gesetzgeber hat nun endlich in § 1 Abs. 3 BerHG die Mutwilligkeit i.S.d. BerHG einer legalen Definition zugeführt und stellt – wie es auch der bisherigen Praxis entsprach – klar, dass sie dann vorliegt, wenn ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten bzw. vertreten zu lassen. Auch für die Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe hat der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO legaldefiniert.
In § 3 BerHG wurde der Kreis der Beratungspersonen seit dem 1.1.2014 auch auf Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie auf Rentenberater erweitert.
Die Änderungen im Bewilligungsverfahren wurden in § 4 BerHG neu geregelt und der Beratungsperson in § 6a BerHG eine Möglichkeit eingeräumt, die Aufhebung der Beratungshilfe für den Fall zu beantragen, dass der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder der Vertretung etwas erlangt hat.
In § 7 BerHG wird bekräftigt, dass nach wie vor gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 BerHG sind alle in § 2 BerHG genannten Beratungspersonen berechtigt, nach dem RVG abzurechnen, und damit einem Rechtsanwalt gleichgestellt worden. § 8 BerHG a.F., wonach Vereinbarungen über eine Vergütung nichtig sind, ist aufgehoben worden. Ergänzend dazu bestimmt § 4 Abs. 1 S. 3 RVG, dass der Rechtsanwalt in Beratungshilfeangelegenheiten auch pro bono tätig werden darf und nach § 4a Abs. 1 RVG seit dem 1.1.2014 auch berechtigt sein soll, ein Erfolgshonorar insbesondere für den Fall zu vereinbaren, dass Beratungshilfe nicht bewilligt oder nachträglich aufgehoben wird.
Die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO haben sich bislang nicht geändert. Die frühere Tabelle zum einzusetzenden Einkommen wurde aufgehoben und eine abweichende Bestimmung zur Berechnung der Raten in § 115 Abs. 2 ZPO getroffen. Danach hat der bedürftige Beteiligte von seinem einzusetzenden Einkommen zukünftig Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu zahlen. Abzusehen ist von der Festsetzung einer Rate erst dann, wenn die Höhe einer Monatsrate weniger als 10,00 EUR betragen würde. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600,00 EUR beträgt die Monatsrate 300,00 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt.
Die Voraussetzungen, unter denen die Prozesskostenhilfebewilligung abgeändert werden kann, sind in § 120a ZPO umfassend neu gefasst worden. Insbesondere sind zukünftig Anschriftenwechsel und Einkommensverhältnisse stets unaufgefordert mitzuteilen, Letztere insoweit, als sich das Einkommen des Bedürftigen um einen Bruttobetrag in Höhe von monatlich mindestens 100,00 EUR erhöht hat. Durch die Verpflichtung zur Mitteilung von Anschriftenwechsel wird für den Anwalt jedenfalls die oft leidige und auch kostenträchtige Suche nach der eigenen Mandantschaft beendet sein.
§ 120a Abs. 3 ZPO sieht vor, dass auch das durch die Verfahrensführung erlangte Geld für die Kosten des Rechtsstreits einzusetzen ist.
Wann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben ist, regelt weiterhin § 124 ZPO, der entsprechend ergänzt wurde. Neu eingeführt worden ist die Möglichkeit einer Teilaufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für bestimmte Beweiserhebungen, und dies korreliert mit dem "besonnenen Auftraggeber", der auch während eines andauernden Rechtsstreits stets überlegen würde, ob das Verfahren ganz oder teilweise fortgeführt oder beendet werden soll. Hiermit wird sich die Anwaltschaft insbesondere zu befassen haben, weil sie anderenfalls einem neuen Haftungsrisiko ausgesetzt sein könnte.
Der Bundesrat hat am 19.12.2013 einer neuen Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfeformularverordnung zugestimmt. Wesentliche Änderungen werden sich insoweit allerdings nicht ergeben. Die Formulare sind vielleicht ein bisschen übersichtlicher gestaltet, allerdings weiterhin nicht so, dass Bedürftige sich eine Vielzahl von Fragen ersparen könnten, die Mitarbeiter und Anwälte zeitaufwändig zu beantworten haben werd...