RVG §§ 33 Abs. 2, 3, 4, 9 GKG a.F. § 42 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
Die Regelungen über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich sind nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind.
LAG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2013 – 4 Ta 14/13
1 Sachverhalt
Die Parteien hatten den Rechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und in dem über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten gestritten worden ist, durch Vergleich beendet. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Jahresgehalt i.H.v. 89.724,00 EUR (= Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,00 EUR) bezogen hat; diesem Sachvortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Im Vergleich haben die Parteien unter der Nr. 1 eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2013 vereinbart aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 20.9.2013. Gem. Nr. 2 des vorgenannten Vergleichs hat sich die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 20.9.2012 bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,95 EUR sowie das Weihnachtsgeld 2012 i.H.v. 2.074,87 EUR abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind.
Das ArbG hat den Gegenstandswert nach vorheriger Anhörung der Parteien und deren Prozessbevollmächtigten für die Klage auf 26.706,90 EUR und für den Vergleich einen Mehrwert i.H.v. 7.727,25 EUR festgesetzt.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts i.H.v. 7.727,25 EUR und begehren eine Festsetzung des Vergleichsmehrwerts i.H.v. 39.879,57 EUR. Sie tragen vor, zu Unrecht habe das ArbG die unter Nr. 2 des Vergleichs getroffene Vereinbarung der Parteien nicht werterhöhend berücksichtigt. Nr. 2 des Vergleichs beinhalte allerdings keine Einigung der Parteien über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Da vorliegend für den Zeitraum zwischen dem 20.9.2012 und dem 31.1.2013 der Vergütungsanspruch des Klägers insgesamt streitig gewesen sei, hätte das ArbG die für diesen Zeitraum vergleichsweise geregelte Vergütung des Klägers werterhöhend berücksichtigen müssen. Schließlich verkenne das ArbG, dass der Streitwert einer Klage sich nach dem Streitgegenstand bestimme, der wiederum durch den Klageantrag bestimmt werde. Es hätte dem Kläger freigestanden, die Kündigungsschutzklage mit einer Zahlungsklage zu verbinden oder aber wegen der Entgeltansprüche eine gesonderte Klage einzureichen. In beiden Fällen wären selbstverständlich die Zahlungsansprüche streitwerterhöhend berücksichtigt worden.
Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in Nr. 2 des Vergleichs für den Zeitraum der Kündigungsfrist geregelten Vergütung komme kein eigenständiger Wert zu, da es sich insoweit um einen kündigungsabhängigen Entgeltanspruch handele, der aus den zwischen den Parteien im Rahmen des Vergleichs geregelten Beendigungstatbestand folge.
2 Aus den Gründen
1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des ArbG ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind Antragsberechtigter i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Mit Recht hat das ArbG bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts die Regelung in Nr. 2 des Vergleichs nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt.
b) Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Nr. 2 des Vergleichs keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung vom 20.9.2012 bis zum 31.1.2013 vereinbart worden ist, sondern lediglich die Verpflichtung der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum das Arbeitsverhältnis auf der Basis eines Bruttomonatsgehalt i.H.v. 7.477,95 EUR sowie das Weihnachtsgeld 2012 i.H.v. 2.074,87 EUR abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen, soweit diese nicht auf die Agentur für Arbeit übergegangen sind.
c) Ohne Rechtsfehler hat das ArbG darauf hingewiesen, dass typische Regelungen zur Beendigung einer Bestandsschutzstreitigkeit und zur Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses als unstreitige Konsequenz der Beendigungsvereinbarung unter Beachtung des sozialpolitischen Zwecks von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keine gesonderte Bewertung rechtfertigen, sofern sie nicht bereits streitgegenständlich sind. Insbesondere kündigungsabhängige Ansprüche führen zu keinem Mehrwert der Einigung (vgl. nur LAG Hamm, Beschl. v. 17.4.2007 – 6 Ta 145/07). Dieser Rspr. schließt sich die erkennende Beschwerdekammer ausdrücklich an.
Bei den Vergütungsansprüchen des Klägers vom 2...