Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Gegenstandswertfestsetzung. Interesse, wirtschaftliches. Kündigungsschutzklage. Streitwertfestsetzung. Vereinbarung. Vergleichsmehrwert. Vierteljahresverdienst. Zahlungsvereinbarung. Wertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Als Vergleichsmehrwert ist der Wert anzusetzen, welcher dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an dem Regelungsgegenstand, mit welchem ein Streit oder eine Ungewissheit beseitigt wird entspricht. Bei Vereinbarungen über die Zahlung eines bestimmten Betrags entspricht dieser in der Regel dem Wert des wirtschaftlichen Interesses der Parteien an der entsprechenden Vereinbarung. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzverfahrens die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommt dieser Vereinbarung wegen § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kein den bereits für den Kündigungsrechtsstreit anzusetzenden Vierteljahresverdienst übersteigender Wert zu.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 12.10.2010; Aktenzeichen 6 Ca 472/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 12.10.2010 – 6 Ca 472/10 – wie folgt abgeändert:
„Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auf 21.126,– Euro für das Verfahren und auf 74.894,60 Euro für den Vergleich festgesetzt.”
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 43 Prozent zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08.2005 zu einer laufenden Bruttomonatsvergütung von 6.490,– Euro und unter Einbeziehung eines 13. Monatsgehaltes von 7.042,– Euro beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.06.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.12.2010. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 25.06.2010 nicht beendet worden war.
Die Parteien haben den Rechtsstreit am 02.08.2010 durch Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem vereinbarten sie unter anderem:
- „Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis zum 30. September 2010 beendet wird. Die Klägerin ist bis zur Beendigung von der Verpflichtung zum Erbringen der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.
- Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Monate Juli, August und September 2010 jeweils ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.490 EUR (in Worten: sechstausendvierhundertneunzig Euro) zuzüglich 1,28 EUR (in Worten: ein Euro und 28 Eurocent) zu zahlen.
- Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 50.000,00 (in Worten: fünzigtausend Euro) brutto zu zahlen. Dieser Betrag ist fällig mit der Entgeltabrechnung August 2010.
…”.
Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit Beschluss vom 12.10.2010 auf 21.126,– Euro für das Verfahren und auf 23.238,60 Euro für den Vergleich festgesetzt. Hierbei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern à 7.042,– Euro bewertet. Für die im Vergleich unter Ziff 1. vereinbarte Freistellung hat das Arbeitsgericht zudem einen Mehrwert von 10 Prozent der Vergütung im Freistellungszeitraum entsprechend 2.112,60 Euro festgesetzt.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.10.2010 zugestellten Beschluss hat der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichswertes von 113.835,– Euro. Nach seiner Auffassung sei die unter Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarte Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem weiteren Vierteljahresgehalt zu bewerten. Für Ziffer 1 des Vergleiches seien daher insgesamt 6 Bruttomonatsgehälter zuzüglich 10 Prozent der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung anzusetzen. Für Ziffer 2 des Vergleichs müsse ein Mehrwert von weiteren 3 Bruttomonatsgehältern festgesetzt werden, da die Höhe der monatlichen Zahlungen zwischen den Parteien streitig gewesen sei und man sich schließlich auf monatliche Zahlungen in Höhe von 6.490,– Euro anstatt 7.042,– Euro geeinigt habe. Zumindest sei das Titulierungsinteresse der Parteien mit 10 Prozent eines Vierteljahresgehalts entsprechend 1.947,– Euro zu berücksichtigen. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch für Ziffer 3 des Vergleichs einen Mehrwert in Höhe von 50.000,– Euro festsetzen müssen, da es sich bei dieser Zahlung um keine Abfindung gehandelt habe. Vielmehr seien mit diesem Betrag Ansprüche der Klägerin auf Tantieme für das Jahr 2010 abgegolten sowie ein Ausgleich für den ...