Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsverhältnis mit Drittem. Gegenstandswert. Neubegründung. Transfergesellschaft. Vergleichsmehrwert. Wertfestsetzung. Vergleichsmehrwert einer Vereinbarung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Treffen die Parteien in einem Verfahren eine Regelung über einen Streitpunkt, dessen Abschluss eine Partei der anderen vorprozessual angeboten hatte, und die andere Partei dieses Angebot durch Ablehnung zum Erlöschen gebracht hatte, dann stand die im Vergleich getroffene Vereinbarung in Streit und es ist ein Vergleichsmehrwert für sie festzusetzen.

2. Wird ein Kündigungsschutzprozess mit einem Vergleich beendet, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Abwicklung des alten Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsvertrag bei einem Dritten – hier einer zu 100 % vom Arbeitgeber beherrschten Transfergesellschaft – zu verschaffen, so ist für diese Vereinbarung ein Vergleichsmehrwert von 3 Bruttomonatsgehältern zusätzlich festzusetzen. Diese Vereinbarung wird nicht von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG erfasst, da diese Norm nur für Vereinbarungen gilt, die die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung oder eine Modifizierung der Kündigungsbedingungen zum Gegenstand haben. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Dritten kann nicht mit einer Kündigungsschutzklage erreicht werden und unterscheidet sich daher wirtschaftlich und vom Streitgegenstand her grundlegend von dem einer Kündigungsschutzklage. Dieser Punkt ist daher gesondert zu bewerten.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 4 Ca 30/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 – 2 Ca 2242/09 – teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für den Vergleich auf 43.302,90 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu ½ zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht hat.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 9.213,00 EUR beschäftigt. Am 17.12.2009 sprach die Beklagte dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010 aus. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. In diesem haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitverhältnis des Klägers zum 30.06.2010 endet. Weiter haben die Parteien in dem Vergleich unter anderem vereinbart, dass der Kläger eine Abfindung nach der Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG erhält. Weiter verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 für eine Transfergesellschaft der Beklagten tätig zu werden. Die Beklagte verpflichtete sich, dafür zu sorgen, dass die Transfergesellschaft ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger begründet. Hierfür soll der Kläger nach der Vereinbarung einen monatlichen Bruttoverdienst von 4.300 Euro erhalten.

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert für das Verfahren auf 27.639,– Euro und für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 2.763,90 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht die Vereinbarung einer Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit 10 Prozent der Arbeitsvergütung im Zeitraum zwischen Vergleichsabschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Hingegen hat das Gericht weder die Vereinbarung eines Zeugnisses und die Vereinbarung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft als streitwerterhöhend betrachtet und letzteres damit begründet, dass die Aufnahme in eine Transfergesellschaft von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mitumfasst sei. Für die Vereinbarung einer Abfindung sei nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kein Mehrwert anzusetzen, also müsse dies auch für die Vereinbarung der Begründung eines Vertragsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft gelten, wenn sich die Parteien hierauf statt auf eine höhere Abfindung einigten.

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.06.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 25.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, für die Vereinbarung der Übernahme des Klägers in eine Transfergesellschaft sei ein Vergleichsmehrwert von 6 Bruttomonatsgehältern des Klägers à 4.300,– Euro festzusetzen. Er macht g...

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