Der Antragsteller hatte im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten beantragt. Vor dem FamG fand daraufhin eine mündliche Erörterung statt, welche mit der Ankündigung einer Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des noch zu bestellenden Verfahrensbeistandes sowie des noch anzufordernden Jugendamtsberichtes endete.

Bevor eine Entscheidung erging, nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück, worauf ihm das FamG die Kosten des Verfahrens auferlegte.

Später begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Sorgerechtsverfahrens, da er seinen Antrag irrtümlich und unter falschen Voraussetzungen zurückgenommen habe. Später stellte er klar, dass sein Schriftsatz als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei.

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