Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist auch im Fall einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG nicht statthaft.
Normenkette
FamFG § 57 S. 2
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.02.2013; Aktenzeichen 479 F 7444/12) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Sorgerechtsverfahren nach Antragsrücknahme.
Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 19.11.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten, XX, geb. am xx, da dieser nunmehr in seinem Haushalt lebe. Die Aufrechterhaltung der bisherigen Sorgerechtsregelung, nämlich der Alleinsorge der Kindesmutter, sei vor dem Hintergrund der bestehenden Schwierigkeiten nicht angezeigt.
Am 17.12.2012 fand eine mündliche Erörterung vor dem AG statt, welche mit der Ankündigung einer Entscheidung nach Eingang der Stellungnahme des noch zu bestellenden Verfahrensbeistandes sowie des noch anzufordernden Jugendamtsberichtes endete. Mit Schriftsatz vom 18.2.2013 nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück, worauf ihm das AG mit dem angegriffenen Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegte. Mit Schriftsatz vom 14.3.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Sorgerechtsverfahrens, da er seinen Antrag irrtümlich und unter falschen Voraussetzungen zurückgenommen habe. Die Kindesmutter bereite Probleme, zahle keinen Unterhalt und habe den Kontakt zum gemeinsamen Sohn abgebrochen. Ebenfalls begehrt er die Aufhebung der Gerichtskosten.
Im daraufhin neu eingeleiteten Sorgerechtsverfahren stellte der Antragsteller klar, dass sein Schriftsatz vom 14.3.2013 als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu verstehen sei. Ferner wurde ihm unter Zustimmung der Kindesmutter in diesem Verfahren die alleinige elterliche Sorge übertragen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel entgegen dem Inhalt der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft ist.
Die Beschwerde richtet sich gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Rücknahme des Antrags ergangene Kostenentscheidung. Dies hat der Beschwerdeführer klargestellt. Die nach dem Wortlaut seiner Beschwerdeschrift begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens war nicht möglich, da dieses durch die Rücknahme beendet wurde. Als verfahrensgestaltende Erklärung ist die Antragsrücknahme unwiderruflich und nicht anfechtbar (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 22 Rz. 12).
Generell sind isolierte Kostenentscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Endentscheidungen mit der befristeten Beschwerde gem. § 58 FamFG anfechtbar (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf vom 15.6.2010, FamRZ 2010, 1835; sowie Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 58 Rz. 97 m.w.N.). Vorliegend erging die Kostenentscheidung jedoch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung. Die Anfechtbarkeit von isolierten Kostenentscheidungen richtet sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nach § 58 FamFG sondern nach § 57 FamFG als lex specialis (vgl. KG vom 6.12.2010, FamRZ 2011, 577; OLG Frankfurt vom 14.6.2012, FamRZ 2013, 569f Rz. 13).
Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, ein Ausnahmetatbestand i.S.d. § 57 Satz 2 FamFG ist nicht gegeben.
Eine Kostenentscheidung, welche im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ergeht, ist nach ganz überwiegender Meinung dann nicht isoliert anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre. Dies gilt für alle isolierten Kostenentscheidungen in Verfahren, welche thematisch nicht vom Katalog des § 57 Satz 2 Nr. 1-5 FamFG umfasst sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 50). Dem liegt der in den Bestimmungen des §§ 127 Abs. 2 Satz 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zugrunde, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (vgl. BGH vom 23.2.2005, FamRZ 2005, 790f sowie OLG des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2007, 1035; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 965). Dies hat seinen Grund darin, dass einander widersprechende Entscheidungen in Haupt- und Nebenverfahren vermieden werden sollen.
Auch ist die Kostenentscheidung nicht anfechtbar, wenn zwar über ein Verfahren gemäß dem Katalog des § 57 Satz 2 FamFG befunden wurde, jedoch die Entscheidung ohne mündliche Erörterung in der Sache erging (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
Vorliegend ist zwar mündlich zu einer Sache i.S.d. § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG erörtert worden, allerdings ist keine Entscheidung in der Sache ergangen, vielmehr wurde der Antrag während des...