Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel entgegen dem Inhalt der erstinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft ist.

Die Beschwerde richtet sich gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Rücknahme des Antrags ergangene Kostenentscheidung. Dies hat der Beschwerdeführer klargestellt. Die nach dem Wortlaut seiner Beschwerdeschrift begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens war nicht möglich, da dieses durch die Rücknahme beendet wurde. Als verfahrensgestaltende Erklärung ist die Antragsrücknahme unwiderruflich und nicht anfechtbar (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 22 Rn 12).

Generell sind isolierte Kostenentscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Endentscheidungen mit der befristeten Beschwerde gem. § 58 FamFG anfechtbar (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835; sowie Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 58 Rn 97 m.w.Nachw.).

Vorliegend erging die Kostenentscheidung jedoch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung. Die Anfechtbarkeit von isolierten Kostenentscheidungen richtet sich im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht nach § 58 FamFG sondern nach § 57 FamFG als lex specialis (vgl. KG FamRZ 2011, 577; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 569 f.).

Gem. § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar, ein Ausnahmetatbestand i.S.d. § 57 S. 2 FamFG ist nicht gegeben.

Eine Kostenentscheidung, welche im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ergeht, ist nach ganz überwiegender Meinung dann nicht isoliert anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht in der Hauptsache zu einer Abänderung nicht befugt wäre. Dies gilt für alle isolierten Kostenentscheidungen in Verfahren, welche thematisch nicht vom Katalog des § 57 S. 2 Nr. 1-5 FamFG umfasst sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 496 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 50). Dem liegt der in den Bestimmungen des §§ 127 Abs. 2 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke zu Grunde, wonach nicht über den Umweg der Nebenentscheidung das Rechtsmittelgericht mit der Frage der Erfolgsaussicht in der Hauptsache befasst werden soll, wenn diese nicht zu ihm gelangen kann (vgl. BGH FamRZ 2005, 790 f. sowie OLG Naumburg FamRZ 2007, 1035; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 965). Dies hat seinen Grund darin, dass einander widersprechende Entscheidungen in Haupt- und Nebenverfahren vermieden werden sollen.

Auch ist die Kostenentscheidung nicht anfechtbar, wenn zwar über ein Verfahren gem. dem Katalog des § 57 S. 2 FamFG befunden wurde, jedoch die Entscheidung ohne mündliche Erörterung in der Sache erging (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

Vorliegend ist zwar mündlich zu einer Sache i.S.d. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG erörtert worden, allerdings ist keine Entscheidung in der Sache ergangen, vielmehr wurde der Antrag während des weiteren Verfahrens zurückgenommen. Ob in diesen Fällen die isolierte Kostenentscheidung anfechtbar ist, ist für die neue Rechtslage nach dem FamFG nicht abschließend entschieden. Nach altem Verfahrensrecht stellte sich diese Thematik nicht in gleicher Weise. Einstweilige Anordnungen stellten im Gegensatz zum geltenden Recht keine selbstständigen Verfahren dar, so dass gem. § 620g ZPO a.F. die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache auch dann galten, wenn der Ursprungsantrag zurückgenommen wurde. Soweit vereinzelt selbstständige Kostenentscheidungen getroffen wurden, wurde deren Anfechtbarkeit verneint (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 965; Finger in MüKo 3. Aufl. 2007, § 620c Rn 19). Die Vorschrift des § 20a Abs. 2 FGG fand aufgrund der fehlenden verfahrensmäßigen Eigenständigkeit der einstweiligen Anordnungsverfahren keine Anwendung.

Der Senat sieht auch nach dem neuen Verfahrensrecht in diesen Fällen ein Rechtsmittel als nicht gegeben.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist gem. § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ein Rechtsmittel im Verfahren der einstweiligen Anordnung lediglich statthaft, soweit aufgrund mündlicher Verhandlung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden wurde. Vorliegend wurde erstinstanzlich gerade nicht über die elterliche Sorge sondern lediglich nach Rücknahme über die Kosten des Verfahrens entschieden. Der Wortlaut lässt nicht den Rückschluss zu, dass eine generelle Anfechtbarkeit von Entscheidungen, welche innerhalb eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Sorgerecht ergehen, möglich ist.

Auch ergeben die Motive des Gesetzes keine anderweitigen Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 57 FamFG seine Intention nach einer weiterhin nur sehr eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck gebracht. Bei Fassung der Vorschrift wurden die bisher in § 620c ZPO a.F. genannten Fälle erneut aufgegriffen. Lediglich wurde durch eine geringfügige Änderung in der Formulierung klargestellt, dass zukünftig auch ablehnende Entscheidungen im Rahmen des Katalogs der Anfechtung unterliegen (vgl. BT...

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