Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 575 ZPO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Das OLG hat ausgeführt: Ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Gebot der Kostengeringhaltung sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, den Beklagten zu 1) bis 4) habe es wegen einer gleichgelagerten Interessenlage unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten oblegen, für eine gemeinsame Prozessvertretung Sorge zu tragen, fehle es jedenfalls an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten zu 1. Denn es wäre nicht ihre Aufgabe gewesen, sich mit den Beklagten zu 2) bis 4) auf einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu einigen. Vielmehr sei sie befugt gewesen, einen die gemeinsame Vertretung übernehmenden Rechtsanwalt auszuwählen. Nach der Rspr. des BGH (Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]) obliege es den einen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren. Nichts anderes könne gelten, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft eine LLP sei. In diesem Fall sei der Gesellschaft aus kostenrechtlicher Sicht die Entscheidung über die gemeinsame Prozessvertretung zu überlassen. Dass die Beklagte zu 1 sich durch einen externen Rechtsanwalt habe vertreten lassen, sei kostenrechtlich ohne Belang.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Wenn die Beklagten zu 1) bis 4) aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Haftungsprozess hätten beauftragen müssen, wie das OLG in der angefochtenen Entscheidung – anders als dies die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint – offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu 1) entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des BGH v. 2.5.2007 (a.a.O.) verneint werden. Dort ist nicht angenommen worden, dass die Anwaltsgesellschaft den Prozessbevollmächtigten auch für die Gesellschafter bestimmen kann, wenn sie gemeinsam verklagt werden, sondern vielmehr wird den Gesellschaftern einer Anwaltssozietät nahegelegt, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder; dann würde keiner der Sozien bevorteilt oder benachteiligt.
Entschieden ist allerdings, dass regelmäßig nur der Kfz-Haftpflichtversicherer, nicht aber der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Verkehrsunfallprozess jeweils einen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Im Haftpflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingung E. 2.4 AKB. Danach hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschl. v. 20.1.2004 – VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623 [= AGS 2004, 188]).
An einer entsprechenden Regelung fehlt es aber im Verhältnis zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Dass sich die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vorbehalten hätte, im Haftungsprozess einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist weder festgestellt noch behauptet worden. Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte zu 1) meint, aus Nr. 1008 VV. Dort ist nur geregelt, dass einem Anwalt, der von mehreren Auftraggebern beauftragt wird, eine Erhöhungsgebühr zusteht. Hieraus ergibt sich weder, welcher der Auftraggeber ihn beauftragen darf, noch, wer von den Auftraggebern in welcher Höhe das Honorar zu begleichen hat und wem der Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zusteht. Im Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auftraggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen aus § 7 RVG ableiten. Soweit sich die Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Streitgenossen überschneiden, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 426 BGB). Im Verhältnis zum Prozessgegner sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt anfallenden Anwaltskosten Anteilsgläubiger (§ 420 BGB; vgl. MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 100 Rn 29). Für welchen Prozessbevollmächtigten sich ein Rechtsanwalt im Haftungsprozess entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertreten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 – 24 W 61/09). Es hat nur kostenrechtliche Folgen, wenn sich die gemeinsam verklagten Rech...