Am 15.7.2011 verurteilte das AG den damaligen Angeklagten, dem der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer fristgerecht ein unbezeichnetes Rechtsmittel ein, das er mit Schriftsatz vom 26.9.2011 als Revision bezeichnete und auch begründete, wobei er beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Am 18.11.2011 verstarb der Angeklagte. Dies teilte der Beschwerdeführer dem AG mit Schreiben v. 19.12.2011 unter Beifügung von Kopien der Mitteilung des Nachlasspflegers sowie der diesen betreffenden Bestellungsurkunde mit und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Akten noch nicht beim Revisionsgericht eingegangen.
Nach Eingang der daraufhin angeforderten Sterbeurkunde stellte das AG das Verfahren mit Beschl. v. 6.2.2012 gem. § 206a Abs. 1 StPO ein.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, die ihm im Revisionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen i.H.v. 1.004,36 EUR festzusetzen. Dabei machte er neben einer Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV und einer Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV eine weitere Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren nach Nrn. 4141 Abs. 1 S. 1, 4130 VV i.H.v. 412,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer wegen seiner Mitwirkung an einer nicht nur vorübergehenden Einstellung des Verfahrens geltend.
Die Rechtspflegerin des AG setzte die dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung mit Beschl. v. 29.3.2012 auf 514,08 EUR fest. Abgelehnt wurde die Erstattung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV i.H.v. 490,28 EUR brutto. Die Absetzung begründete die Rechtspflegerin damit, dass diese Gebühr nicht verdient sei. Das Verfahren sei nicht etwa aufgrund anwaltlicher Mitwirkung (Revisionsbegründung oder Antrag auf Verfahrenseinstellung), sondern nur deshalb endgültig eingestellt worden, weil der Angeklagte verstorben sei. Der Tod des Angeklagten verhindere das weitere Verfahren und bewirke die Einstellung, ohne dass hierfür der Antrag des Pflichtverteidigers erforderlich sei.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner als "Rechtsmittel" bezeichneten (Erst-)Erinnerung.
Zur Begründung trug er vor, indem er dem Gericht die zur Beendigung des Verfahrens führenden Umstände – den Tod des Angeklagten – mitgeteilt und beantragt habe, das Verfahren einzustellen, habe er an der nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt und eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entfaltet. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV sei daher entstanden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schriftsatzes verwiesen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse half die Rechtspflegerin des AG Luckenwalde der Erinnerung aus den Gründen des Absetzungsbeschlusses nicht ab und legte die Sache dem Richter zur Entscheidung über die Erinnerung vor.
Mit dem angefochtenen Beschl. hat die zuständige Richterin des AG der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abgeholfen und zur Begründung auf die Begründung jenes Beschlusses und die Ausführungen des Bezirksrevisors verwiesen.
Gegen den ihm lediglich formlos übersandten Beschluss des AG wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Darin hält er seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang aufrecht und verweist zur Begründung auf den Antrag sowie seine bisherigen Schriftsätze.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Potsdam zur Entscheidung vorgelegt.