Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin des AG eine Erstattung der Gebühr nach Nr. 4141 VV abgelehnt. Denn diese zusätzliche Gebühr für die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
a) Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VV entsteht, wenn "durch die anwaltliche Mitwirkung [...] eine Hauptverhandlung entbehrlich" wird, weil "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird", wobei eine entsprechende verfahrensfördernde Tätigkeit des Verteidigers "ersichtlich" sein muss.
Zwar stellt die dem AG übermittelte Nachricht vom Ableben des Angeklagten eine Tätigkeit des Beschwerdeführers dar, die für die anschließend erfolgte endgültige Einstellung des Verfahrens gem. § 206a Abs. 1 StPO mitursächlich war, weil das AG bei Erhalt der Mitteilung noch keine Kenntnis vom Tod des Angeklagten besaß. Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung – entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht – nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 4141, Rn 7; Hartmann, a.a.O., 4141 VV, Rn 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit.
b) Die Kammer verkennt nicht, dass die Entstehung dieser Gebühr nicht zwingend die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins voraussetzt. Dies ergibt sich aus der amtlichen Anm. in Abs. 1 Nr. 3 zum Gebührentatbestand, wonach die Gebühr auch entstehen kann, wenn sich das Verfahren infolge einer Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsrücknahme schon vor Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung erledigt. Anders als im Falle der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erfordert die Durchführung eines (Sprung-)Revisionsverfahrens, für das sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entschieden hatte, jedoch nicht immer die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Vielmehr stellt im Revisionsverfahren die Entscheidung durch Beschluss gem. § 349 Abs. 2 u. 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gem. § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird (so auch OLG Brandenburg JurBüro 2007, 484; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 200). Vor dem Hintergrund, dass durch die Regelung in Nr. 4141 VV der Grundgedanke der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden ist, der intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Haupt Verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte (OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160 [OLG Hamm 20.6.2006 – 4 Ws 144/06]; OLG Stuttgart JurBüro 2007, 20), erscheint die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung jedenfalls dort nicht angezeigt, wo das Entstehen einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten ist (OLG Brandenburg a.a.O.).
Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einlegung (und gegebenenfalls) der Revision rechtfertigt nicht die Entstehung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.). Diese – mitunter auch als Befriedungs- oder Hauptverhandlungsvermeidungsgebühr bezeichnete – Gebühr kann im Falle einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision vom Verteidiger nur dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung vorhanden waren (ebenso, wenn auch nur für den Fall der Revisionsrücknahme: OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).
c) Im hier zu entscheidenden Fall ist die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht entstanden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die auf die Mitteilung des Beschwerdeführers zurückzuführende Verfahrenseinstellung eine Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entbehrlich geworden ist, zumal das Revisionsverfahren noch nicht einmal zum Revisionsgericht gelangt war.
Entnommen von www.burhoff.de