Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. §§ 113 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig; sie ist auch begründet, denn letztlich hat der Antragsteller doch nur ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG betrieben. Insoweit gilt § 16 Nr. 5 RVG, wonach Abänderungsverfahren gem. § 54 FamFG mit dem Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dieselbe Angelegenheit bilden und neue Anwaltsgebühren nicht entstehen; entsprechend hat die Staatskasse auch den Gerichtskostenvorschuss inzwischen wieder zurückgezahlt, weil nach Vorbem. 1.4 FamGKG-Kostverz. Gerichtsgebühren ebenfalls nur einmal erhoben werden. Da seit der Erledigung des ursprünglichen EA-Verfahrens durch Beschl. v. 5.12.2012 bis zur erneuten Beauftragung beider Verfahrensbevollmächtigten keine zwei Kalenderjahre vergangen sind, kann auch dahingestellt bleiben, ob die in der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG enthaltene Fiktion, dass eine weitere Tätigkeit mehr als zwei Kalenderjahre nach Erledigung eines Auftrags ausnahmsweise doch als neue Angelegenheit gilt, die spezielle Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG insoweit außer Kraft zu setzen vermag.
Allerdings zeigt der vorliegende Fall exemplarisch, welche Verkomplizierung statt Vereinfachung der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Verfahrensrechts in diesem Bereich mit der Einführung des FamFG, insbesondere auch durch die zusätzliche Abschaffung der Begrifflichkeiten wie Klage bzw. Urteil herbeigeführt hat. Die Abgrenzung zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren verschwimmt; sie ist vielfach ohne Nachfrage oder rechtlichen Hinweis kaum möglich. Den Antragsgegnern ist vorliegend zuzugeben, dass nach der äußeren Form der ursprünglichen Antragsschrift, nicht zuletzt auch der Bezeichnung der Beteiligten im neuen Rubrum, alles außer der Formulierung des Antrags selbst für ein Hauptsacheverfahren sprach, das mit einem sogenannten negativen Feststellungsantrag auch zulässig gewesen wäre. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller zwingend auf das umständliche Verfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG hätte einlassen müssen, wonach ein Hauptsacheverfahren von ihm nur initiiert werden könnte, wenn er beantragt, das Gericht möge den damaligen Antragstellern eine Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens setzen, denn diese Möglichkeit ist keine einfachere Alternative gegenüber dem negativen Feststellungsantrag (OLG Jena FamRZ 2012, 54; OLG Hamm FuR 2013, 52; Keidel/Giers, FamFG, zu § 246 Rn 8; Horndasch/Viefhues/Roßmann, zu § 246 Rn 9; aA Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, zu § 246 FamFG Rn 9). Offenbar ist auch das AG, wie seine oben wiedergegebene Verfahrensweise belegt, jedenfalls bis zur Terminierung von einem Hauptsacheverfahren ausgegangen. Allerdings ist die äußere Form letztlich nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung ergibt, dass der ermittelbare wahre Wille der Beteiligten zu einem davon abweichenden Ergebnis führt, das jedenfalls vertretbar ist. Wie ausgeführt, lässt erstmals die Replik auf die Antragserwiderung erkennen, dass der Antragsteller tatsächlich ein Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG führen wollte. Die Antragsgegner haben sich mit den Worten "Es handelt sich demzufolge um einen Abänderungsantrag i.S.v. § 54 FamFG" dieser Sichtweise letztlich angeschlossen und lediglich hilfsweise ausgeführt, ein negativer Feststellungsantrag sei "nicht auszuschließen." Da der Antragsteller hierzu nicht noch einmal Stellung genommen hat und das Gericht, wenn auch ohne rechtlichen Hinweis, mit seiner Entscheidung auf diese Linie umgeschwenkt ist, hat es dabei nun auch für die Frage der Kosten mit der Folge einer Anwendung von § 16 Nr. 5 RVG zu verbleiben. Danach sind neue Gebühren nicht entstanden. Ob sich der Gesetzgeber der Folge bewusst war, dass gerade in den Unterhaltsverfahren nach § 246 FamFG mangels Notwendigkeit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens praktisch endlos kostenlose EA-Verfahren nach § 54 FamFG durchgeführt werden können, jedenfalls sofern keine mehr als zwei Kalenderjahre zwischen zwei Abänderungsverfahren vergehen, mag bezweifelt werden, ist aber nach der gesetzlichen Regelung hinzunehmen.