Wird Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG begehrt, so ist nach zutreffender Auffassung des OLG Frankfurt § 16 Nr. 5 RVG einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Abänderung dieselbe Angelegenheit.
Beispiel
Der Anwalt erwirkt aufgrund mündlicher Verhandlung eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR fest. Nach Ablauf eines Jahres wird die Abänderung dieser Entscheidung beantragt (§ 54 Abs. 1 FamFG). Im Abänderungsverfahren wird erneut verhandelt. Abzurechnen ist § 16 Nr. 5 RVG folgend nur eine Angelegenheit und zwar wie folgt:
Einstweiliges Anordnungs- und Abänderungsverfahren (Wert: 1.500,00 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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149,50 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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138,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
307,50 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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58,43 EUR |
Gesamt |
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365,93 EUR |
Gebührenrechtliche Auswirkungen hat das Abänderungsverfahren unabhängig vom Anordnungsverfahren immer nur dann, wenn der Anwalt insoweit erstmals tätig wird oder Gebühren ausgelöst werden, die im Anordnungsverfahren noch nicht entstanden waren.
Eine Addition der Werte von Anordnungs- und Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren – insoweit unzulässigerweise unterschiedliche Werte überhaupt festgesetzt werden – kommt nicht in Betracht. Der Anwalt ist lediglich berechtigt, Anordnungs- und Abänderungsverfahren einheitlich nach dem gerichtlich festgesetzten Wert abzurechnen. Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden (Gerichts-)Gebühren nur einmal erhoben (Vorbem. 1.4 FamGKG-KostVerz.), sodass eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Abänderungsverfahren nicht gesondert vorgenommen werden darf.
Auch für den erstmals im Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalt ist deshalb die Wertfestsetzung des einstweiligen Anordnungsverfahrens bindend. Insoweit das Abänderungsverfahren im Einzelfall einen niedrigeren Wert haben sollte, ist eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG von dem erstmals im Abänderungsverfahren tätigen Rechtsanwalt zu beantragen.
Eine gesonderte Abrechnung von einstweiligem Anordnungs- und Abänderungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG vorliegen, das heißt der frühere Auftrag im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Beauftragung im Abänderungsverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Auch für diesen Fall wäre wegen Vorbem. 1.4 FamGKG-KostVerz. eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG zu beantragen.
Wurde über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, so kann nach § 54 Abs. 2 FamFG beantragt werden, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen. Insoweit liegt von vornherein nur eine Angelegenheit vor, die ohnehin unter demselben gerichtlichen Aktenzeichen geführt wird. Die mündliche Verhandlung gilt insoweit nach § 54 Abs. 2 FamFG als Teil des Anordnungsverfahrens. Mit einer Abänderung der einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG hat dieser Sachverhalt nichts zu tun. Eines Rückgriffs auf die Vorschrift des § 16 Nr. 5 RVG bedarf es insoweit nicht. Die Vergütung entsteht von vornherein nur einmal, so dass es der Fiktion des § 16 Nr. 5 RVG gar nicht bedarf.
Lotte Thiel
AGS 1/2015, S. 26 - 28