Die Antragstellerin hatte beantragt, den Zugewinn der Beteiligten vorzeitig auszugleichen. Für den Fall des Obsiegens beantragte sie weiter, den Antragsgegner zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern und einen noch zu beziffernden vorzeitigen Zugewinnausgleich zu zahlen. Den von ihr erwarteten Zugewinnausgleichsanspruch schätzte sie zu Beginn des Verfahrens auf 278.875,00 EUR. Bevor eine Entscheidung in der Sache erging, nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück.

Das FamG setzte unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 3 FamGKG den Verfahrenswert auf 5.000,00 EUR fest.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer als einer der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf 1/4 der von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift angegebenen Zugewinnausgleichsforderung, mithin auf 69.718,75 EUR, festzusetzen.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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