Die Entscheidung folgt inhaltlich zwar der Auffassung des BGH, so wie er sie im Jahre 1972 vertreten und seitdem diese Frage nicht wieder erneut zu beantworten hatte. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es sich der BGH seinerzeit recht einfach gemacht und im Ergebnis mit Bruchteilen gearbeitet hatte, die an der Erwartung in der Leistungsstufe zu bemessen seien, vergleichbar einem Stufenverfahren.
Dieser Auffassung hat sich das OLG Karlsruhe angeschlossen und das Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Güterstands mit ¼ der erwarteten Zahlung bemessen. Das Interesse beschreibt Karlsruhe wie folgt: Der Antragsteller hat bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Gütertrennung nach § 1388 BGB erreicht. Darüber hinaus kann er den Zahlungsanspruch unabhängig von der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, das heißt zu einem früheren Zeitpunkt beanspruchen und den Zugewinnausgleich. Dies seien die Kriterien, auf deren Grundlage eine konkrete Bemessung nach § 42 Abs. 1 FamGKG möglich ist und die einen Rückgriff auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG verbieten.
Das OLG Stuttgart und das OLG Köln sehen das Interesse in der Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunkts. Diese Auffassungen des OLG Stuttgart und des OLG Köln erscheinen gegenüber der Auffassung des BGH und des OLG Karlsruhe vorzugswürdig, weil durch das Gestaltungsverfahren nach § 1386 BGB in der Tat nur der Fälligkeitszeitpunkt vorverlegt und im Übrigen zunächst einmal nichts Weiteres geregelt wird, auch wenn das OLG Köln dieses Interesse als nicht abschätzbar benannt und deshalb nach § 42 Abs. 3 FamGKG bewertet hatte. Die Vorverlegung der Fälligkeit stellt allerdings das Interesse des Antragstellers dar, den Zugewinnausgleich zu einem früheren Zeitpunkt beanspruchen zu können, und begründet damit eine frühere Verzinsung, und zwar eine Verzinsung vor Auflösung der Ehe. Für welchen Zeitraum Zinsen angesetzt werden können, ist daran zu bemessen, inwieweit und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt mit der Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs gerechnet werden und der Zugewinnausgleichsanspruch fällig gestellt werden kann. Diese Zeitpunkte lassen sich abschätzen. Ist eine Abschätzung nicht möglich, dann ist der Regelwert des § 42 Abs. 3 FamGKG für die Bewertung maßgebend und mit 5.000,00 EUR zu bewerten. Die Auffassungen des OLG Karlsruhe und die des BGH führen zur doppelten Be-/Verwertung der Ausgangskonstellation, weil die Leistungsstufe insoweit doppelt bemessen wird, und zwar einmal im Verfahren nach § 1386 BGB und einmal im Verfahren nach § 1378 BGB.
Lotte Thiel
AGS 1/2015, S. 34 - 36