Wie unter I. geschildert besteht angesichts der berechtigten Interessen des Insolvenzverwalters ein Anspruch auf unverzügliche Erfüllung, sobald ein entsprechender Antrag auf Vergütung gestellt ist. Unverzüglich bedeutet im juristischen Sprachgebrauch "ohne schuldhaftes Zögern". Deshalb hat das Gericht die Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen. In der Praxis entwickeln sich aber unterschiedliche Blickwinkel, die die Umsetzung dieses Anspruchs nicht immer in der gewünschten Intensität zulassen. Diese Aspekte sind dabei nicht immer auf das Gericht zurückzuführen. Es stellt sich die Frage, was "unverzüglich" bedeutet. Unter welchem Aspekt liegt ein "schuldhaftes" Zögern vor. Mitunter kann und darf der Gebührenanspruch gar nicht innerhalb eines gewissen Zeitraumes erfolgen. Im Folgenden sollen einzelne Unterpunkte diesbezüglich betrachtet werden.
1. Was bedeutet unverzüglich?
Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Damit soll die bereits erwähnte Problematik um die ungewisse Verwaltervergütung schnellstmöglich geregelt und erledigt werden und so für den in Vorwegleistung tretenden Insolvenzverwalter ein Stück Sicherheit eintreten. Unangemessene Wartezeiten oder sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sollen dabei ausgeschlossen werden. Hier sind stets die berechtigten Verwalterinteressen an seiner grundrechtlich geschützten "angemessenen" Vergütung zu beachten. "Überlanges Verfahren" ist eine Begrifflichkeit, die nicht nur aus dem Strafrecht bekannt ist. Auch was die Vergütung des Insolvenzverwalters angeht, kann die Begrifflichkeit Anwendung finden. So hat der BGH ausdrücklich festgestellt, dass in einer ungerechtfertigten Verzögerung durchaus auch eine Amtspflichtverletzung zu sehen ist. Eine detaillierte Betrachtung, wann noch eine angemessene Bearbeitungsfrist besteht oder ab wann eine Verzögerung eintritt, findet sich in dieser Rspr. hingegen nicht. Blickt man über den Tellerrand hinaus – etwa auf den Sektor des öffentlichen Rechts –, finden sich hingegen Beispiele, deren parallele Anwendbarkeit durchaus zu überlegen ist. Verzögerungen können danach zu einer Amtspflichtverletzung führen. Eine solche wird dort spätestens nach Ablauf von sechs Wochen seit Antragstellung angenommen. Diese Sechs-Wochen-Frist findet sich zwar im Bereich des Insolvenzrechts bislang nicht entschieden. Nach der Lit. soll sie aber auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung beim Insolvenzverwalter gelten, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf unverzügliche Erfüllung auch umgesetzt wird und der Verwalter, der in der Regel das Verfahren vorfinanziert hat, hier keine Nachteile erleidet. Ob diese Sechs-Wochen-Frist allerdings immer praxisgerecht ist, darf bezweifelt werden. Als Richtschnur betrachtet dürfte sie durchaus realistisch sein. In den Verfahren, in denen eine Verzinsung allerdings "gebührenrechtlich" ausschlaggebend und von Bedeutung ist, also in großen Verfahren mit einer entsprechenden Vergütung und Brisanz, wird die Einhaltung der sechs Wochen keine realistische Forderung darstellen, wie der weitere Verlauf der Abhandlung zeigen soll.
2. Wann kann eine Erledigung der Festsetzung nicht "unverzüglich" erfolgen?
Vorliegend sind ebenfalls Unterpunkte zu beachten. Eine fehlende unverzügliche Bearbeitung kann einerseits ressourcenabhängig gerichtsinterne oder aber sachliche Zwänge haben.
a) Fehlende Ressourcen
Fehlende Ressourcen und unzureichende Ausstattungsmittel (an Personal oder sachlichen Mitteln) sind kein Grund für eine Rechtfertigung einer Verzögerung. Insoweit liegt vielmehr eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten in Form eines Organisationsmangels vor. Es ist ureigenste Aufgabe des Staates – abgeleitet aus der dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Justizgewährung und zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes –, die Gerichte adäquat personell und sachlich auszustatten. Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen – personellen wie sachlichen – Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Im Rechtsstaat obliegt danach auch jeder Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden. Sofern also eine beantragte Vergütungsfestsetzung nur deshalb ausbleibt, weil fehlende Mittel dies verursachen, ist dies kei...