Einführung
Gegenwärtig erhalten Treuhänder und Insolvenzverwalter ihre Vergütung errechnet aus einem bestimmten und gegliederten Prozentsatz aus der Insolvenzmasse oder – bei der Mindestvergütung – nach Zahl der Gläubigerköpfe. Eine Verzinsung des Anspruchs findet gegenwärtig überwiegend nicht statt. Die Literatur fordert sie, die Rechtsprechung hat sie ausgeschlossen. Sofern der Anspruch im Rahmen einer Kostenstundung aus der Staatskasse geleistet wird, können durchaus Vergleiche mit der Festsetzung einer PKH-Vergütung oder der des beigeordneten Verteidigers gezogen werden, bei der die Verzinsung ebenfalls nicht erfolgt. Sofern der Anspruch aber aus der Insolvenzmasse – rechtlich betrachtet von "dritter" Seite – erstattet wird, findet man – zumindest auf den ersten Blick – einen Widerspruch etwa zur Festsetzung nach §§ 103 f. ZPO. Dies ist nicht immer nachvollziehbar, insbesondere da zwischen Einreichung des Vergütungsantrags und der Festsetzung bei Verfahren gewisser Größenordnung durchaus Monate liegen können. Die Frage der Verzinsung ist ein alter Streit, der nur beendet schien, aber tatsächlich aktueller denn je ist.
I. Die vergütungsrechtliche Grundlage
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist in § 63 InsO geregelt. Danach hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Dieser Anspruch ist – eben weil der Staat den Verwalter im Rahmen von dessen beruflicher Tätigkeit in Anspruch nimmt – grundrechtlich (Art. 12 GG) geschützt. Durch die Vorschriften zur Insolvenzverwaltervergütung wird in die Freiheit der Berufsausübung eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist aber lediglich dann möglich, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Der Anspruch, eine angemessene Vergütung zu fordern, steht dem Verwalter ausgehend von diesen Überlegungen daher zu. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. In der Folgevorschrift (§ 64 InsO) ergeben sich Details zur gerichtlichen Festsetzung und in § 65 InsO der Verweis auf die Möglichkeit, die nähere Ausgestaltung mittels Verordnung zu regeln. Diese Verordnung, die sog. InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) regelt dann die nähere Ausgestaltung der Vergütung des Verwalters, dort für die Regelgebühr in § 2 InsVV. Der Insolvenzverwalter erhält damit in der Regel
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1. von den ersten 25.000 EUR der Insolvenzmasse 40 vom Hundert, |
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2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR 25 vom Hundert, |
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3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 EUR 7 vom Hundert, |
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4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 EUR 3 vom Hundert, |
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5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 EUR 2 vom Hundert, |
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6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 EUR 1 vom Hundert, |
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7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert. |
Berechnungsgrundlage ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung. Über die Festsetzung entscheidet das Gericht, dort in aller Regel der Rechtspfleger. Dieser so nach Art. 12 GG geschützte angemessene Anspruch auf Vergütung des Insolvenzverwalters ist dabei auf "unverzügliche" Erfüllung gerichtet. Dies zum einen, weil der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters bereits mit der Tätigkeit als solche entsteht, der Insolvenzverwalter also in eine "Vorwegleistung" geht, zum anderen aber auch, weil der Verwalter ein enormes Risiko eingeht, nämlich das Risiko, letztlich leer auszugehen, etwa aufgrund einer Massearmut (z.B. §§ 208 f. InsO) oder sonstigen Auseinandersetzungen. Diesem Anspruch auf beschleunigte Erfüllung kann in zweierlei Maß nachgekommen werden: zum einen in Form von Bewilligung von Vorschüssen. Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Durch die Gewährung von Vorschüssen soll sein Ausfallrisiko ausgeschaltet oder wenigstens verringert werden. Er kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung berechtigter Verwalterinteressen droht oder wenn der Verwalter angesichts des einzelnen Verfahrens überdurchschnittlichen Belastungen ausgesetzt ist. Insoweit entsteht dann für den Verwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über die Gewährung eines angemessenen Vergütungsvorschusses. Dem Anspruch auf beschleunigte Erfüllung des Vergütungsanspruchs kann in der Praxis aber auch auf andere Weise begegnet werden, nämlich durch eine unverzügliche Entscheidung über einen gestellten Vergütungsantrag.
Wie in der Einleitung beschrieben klaffen hier Theorie und Wirklichkeit weit auseinander. Gerade in großen V...