Leitsatz
Ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der aufgrund eines unstreitigen offensichtlichen Rechenfehlers des Gerichts unzutreffend ist, und droht der Erstattungsgläubiger aus dem unstreitig zutreffenden Betrag die Zwangsvollstreckung an, sind die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig. Der Erstattungsgläubiger muss insoweit nicht den Berichtigungsbeschluss abwarten.
LG Kassel, Beschl. v. 17.12.2014 – 4 O 1914/13
1 Sachverhalt
Am 3.7.2014 war gegen den Kläger ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 1.560,23 EUR ergangen. Dabei hatte das Gericht irrtümlicherweise zugunsten des Beklagten anteilige Gerichtskosten i.H.v. 1.170,17 EUR berücksichtigt, die tatsächlich vom Kläger vorgelegt worden waren. Der Kläger monierte diesen Fehler. Gleichzeitig erklärte der Beklagte, dass auch er von einem Fehler des Gerichts ausgehe und insoweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss keine Rechte herleiten werde, allerdings sei der unstreitig geschuldete Betrag in Höhe von 390,06 EUR zu zahlen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger "sofortige Beschwerde" ein und verweigerte im Hinblick darauf die Zahlung auch des unstreitigen Betrags. Unter dem 19.8.2014 forderte daraufhin der Beklagte, vertreten durch ihren Anwalt, den Kläger zur Zahlung des unstreitigen Betrags in Höhe von 390,06 EUR auf und drohte ihm die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss an. Das LG erließ sodann auf die "sofortige Beschwerde", die es als Berichtigungsantrag betrachtete, einen Berichtigungsbeschluss dahingehend, dass vom Kläger lediglich 390,06 EUR zu zahlen seien. Der Kläger zahlte daraufhin die festgesetzten Kosten, jedoch nicht die Kosten der Vollstreckungsandrohung. Der Beklagte beantragte sodann, seine Vollstreckungskosten festzusetzen. Der Kläger verteidigte sich damit, er sei erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zur Zahlung verpflichtet gewesen, so dass die Vollstreckungsandrohung verfrüht gewesen sei. Das Gericht hat dem Festsetzungsantrag stattgegeben.
2 Aus den Gründen
Die Einwendungen sind unbegründet. Die Parteien waren sich einig, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss v. 3.7.2014 die Quoten vertauscht wurden. Es war zwischen den Parteien auch ohne Zweifel geklärt, dass nur der unstreitige Betrag in Höhe von 390,06 EUR gezahlt werden soll. Nachdem die Klägerseite nicht innerhalb angemessener Frist gezahlt hat (hier hat der BGH zwei Wochen als ausreichend erachtet, IXa ZB 146/03), war das Aufforderungsschreiben vom 19.8.2014 geeignetes Mittel der Wahl, um die Zahlung herbeizuführen. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 21,42 EUR fallen der Klägerseite zur Last.
3 Anmerkung
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach Ablauf von zwei Wochen vollstreckbar (§ 794 ZPO). Einer weiteren Zahlungsfrist bedarf es daher nicht.
Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf der Wartefrist sind daher stets als notwendig anzusehen. Dazu gehören auch die Kosten einer Vollstreckungsandrohung.
Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss unzutreffend, darf der Erstattungsschuldner sich nicht auf den Standpunkt stellen, bis zur Berichtigung oder Abänderung schulde er gar nichts; in Höhe des berechtigten und unstreitigen Betrages ist er jedenfalls zur sofortigen Zahlung verpflichtet.
Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – der zu zahlende Betrag unstreitig war.
Im Übrigen ist ein Erstattungsschuldner gut beraten, zunächst einmal dennoch zu zahlen, zumindest in Höhe des berechtigten Betrags.
Wird aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt, dann bleiben jedenfalls die Vollstreckungskosten insoweit erstattungsfähig, als sie aus dem später abgeänderten Erstattungsbetrag entstanden wären.
Will der Anwalt dies vermeiden, muss nach § 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 2 oder 3 die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Norbert Schneider
AGS 1/2015, S. 48 - 49