Ebenso häufig sind Anwälte überrascht, wenn der Rechtsschutzversicherer ihnen mitteilt, dass kein Versicherungsfall bestehe. Dem bloßen Überprüfen eine Betriebskostenabrechnung liegt nämlich kein Versicherungsfall zu Grunde. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, dass ein anderer (hier der Vermieter) ihm gegenüber gegen Rechte und Pflichten verstoßen habe. Die bloße Erteilung einer Abrechnung ist aber kein Pflichtenverstoß, sondern die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht. Die Überprüfung dient prophylaktisch der vorsorgenden Rechtspflege und fällt daher grundsätzlich nicht in den versicherten Bereich.
Erst dann, wenn der Mieter seinem Vermieter vorwirft, er habe falsch abgerechnet, liegt ein Versicherungsfall vor. In diesem Moment geht es dann aber nicht mehr um die komplette Überprüfung der Betriebskostenabrechnung, sondern um die Durchsetzung einer Rückforderung oder die Abwehr einer Nachforderung.
Denkbar ist allerdings auch, dass die Betriebskostenabrechnung derart falsch ist, dass dem Mieter ein Anspruch auf eine völlig neue Abrechnung zusteht. Auch dies ist ein Versicherungsfall. Geltend gemacht wird dann aber der Anspruch auf Abrechnung. Auch dieser Anspruch berechnet sich allerdings nicht nach dem Gesamtwert aller abzurechnenden Positionen, sondern nur nach einem Bruchteil des zu erwartenden Rückzahlungsanspruchs. Das LG Stuttgart will insoweit ein Viertel bis ein Fünftel des eventuellen Zahlungsanspruchs als Gegenstandswert annehmen. Das LG Frankfurt/Oder sowie das AG Konstanz haben ein Drittel angenommen.
Ebenfalls wird ein Versicherungsfall vorliegen, wenn eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist, der Vermieter gleichwohl aber abrechnet. In diesem Fall richtet sich der Gegenstandswert nach der Nachforderung, die der Vermieter aufgrund der unzutreffenden Abrechnung stellt.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 1/2015, S. 6 - 7