Die Klage ist hinsichtlich ihres Leistungsantrages zulässig; hinsichtlich des Feststellungsantrages indes bereits unzulässig, da der Kläger kein hierauf bezogenes berechtigtes Interesse dargelegt hat (zu I). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie überwiegend begründet (zu II.).
Zwischen den Parteien bestand ein Anwaltsvertrag, in dessen Rahmen der Kläger nicht nur das Berufungsverfahren vor dem OLG geführt, sondern zugleich auch außergerichtlich einen Vergleich für die Beklagte geschlossen hat. Beide Angelegenheiten hat die Beklagte – unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen und auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 8.837.028,48 EUR – zu vergüten. Hierbei kommt es allein auf das im RVG niedergelegte "neue" Vergütungsrecht an (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Unter diesen Prämissen besteht gegen die Beklagte gem. §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB ein weiterer Anspruch auf Honorar i.H.v. 95.366,48 EUR.
I.1. Die Leistungsklage ist zulässig. Da die Beklagte materielle Einwendungen gegen die vom Kläger verfolgten (weiteren) Vergütungsansprüche erhoben hat, war dieser nicht auf die – ansonsten grundsätzlich vorrangige – Titulierung seiner Ansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren zu verweisen (§ 11 Abs. 5 S. 2 RVG).
Die Klage ist hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens unzulässig. Nach gefestigter Rspr. kann nur derjenige Feststellung verlangen, der ein dahingehendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO hinreichend substantiiert darlegt. Dies setzt zumindest voraus, dass Umstände vorgetragen werden, die – für den Fall einer wie hier verfolgten negativen Feststellungsklage – bei verständiger Würdigung die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers begründen. Das angestrebte Urteil muss zudem geeignet und erforderlich sein, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877). Dass eine Inanspruchnahme durch den Beklagten indes nicht nur möglich, sondern auch mit einem gewissen Maß wahrscheinlich ist, ist demgegenüber eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit des Feststeilungsbegehrens (BGH NJW-RR 2007, 601).
Bereits an dem erstgenannten ermangelt es. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte aus ihrer Sicht überzahltes Honorar vom Kläger zurückfordern wird. Ihr – zwischen den Parteien unstreitig gebliebenes Schreiben – enthält zwar kein ausdrückliches, wohl aber ein inzident angedeutetes Berühmen eines Rückforderungsanspruchs. Nicht anders lässt sich der ausdrückliche Hinweis darauf, dass berechtigte Gebührenansprüche des Klägers lediglich in Höhe von 63.557,60 EUR entstanden seien, insgesamt aber als Vorschüsse bereits 78.578,86 EUR gezahlt worden seien, verstehen. Auf den dahingehenden Vortrag des Klägers hat sie sich im Verfahren auch nicht (rechtzeitig) eingelassen. Soweit die Beklagte einen solchen Anspruch nunmehr ausdrücklich verneint hat, erfolgte diese Einlassung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und ist, da insoweit nicht vom ihr gewährten Schriftsatznachlass gedeckt, unbeachtlich (§ 296a ZPO). Dieser Schriftsatznachlass war der Beklagten lediglich zum Schriftsatz des Klägers und zu den Erörterungen im Termin der mündlichen Verhandlung gewährt worden; weder bei der einen noch der anderen Gelegenheit ist allerdings die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nochmals erörtert worden.
Allerdings steht mit der zum Teil stattgebenden Entscheidung zum Leistungsantrag des Klägers fest, dass dieser – über die beklagtenseits gezahlten Vorschüsse hinaus – weitere Vergütung seiner Tätigkeit verlangen kann. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass ein Honoraranspruch des Klägers jedenfalls in Höhe der von der Beklagten bereits gezahlten Vorschüsse besteht, eine Kondiktion mangels Rechtsgrundes der Zahlung also ausscheidet. Damit steht bereits die verfolgte Leistungsklage der zugleich verfolgten negativen Feststellungsklage entgegen. Zwar erwächst der Leistungsausspruch nicht auch im Hinblick auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis in materielle Rechtskraft. Allerdings steht die Rechtskraft des Leistungsausspruchs, der notwendigerweise einen jedenfalls so weit reichenden Rechtsgrund voraussetzt, einer Entscheidung entgegen, die aufgrund des gleichen Lebenssachverhalts einen Rückzahlungsanspruch über den bereits entschiedenen Betrag als begründet erachtet (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 322 Rn 20 m.w.Nachw.).
Soweit es dem Kläger mit Erfolg möglich gewesen wäre, den Feststellungsantrag lediglich hilfsweise für den Fall seines Unterliegens mit dem Leistungsantrag anhängig zu machen, hat er hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass der Kläger von der Beklagten mit der Führung des (zweiten) Berufungsverfahrens vor dem OLG beauftragt worden ist. Daraus ist ihm ein Gebührenanspruch erwachsen (zu 1.). Hiergegen vermag die Beklagte keine Pflichtverletzung des Klägers im Hinblick auf die von diesem betriebene Streitwertfestsetzung einzuwenden (zu 2.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger ermächtigt war, namens der Beklagten mi...