Die Rechtspflegerin des LG hatte die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren und Auslagen auf 1.564,63 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor des LG insoweit Erinnerung eingelegt, als dem Verteidiger für eine Teilnahme an einem Explorationstermin seines Mandanten durch den psychiatrischen Sachverständigen eine Terminsgebühr in Höhe von 137,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zugebilligt wurde und zwei Akteneinsichtspauschalen mit insgesamt 28,00 und nicht lediglich 24,00 EUR angesetzt wurden.

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