Die zulässige Erinnerung hat insoweit Erfolg, als die Akteneinsichtspauschalen nur in Höhe von 2 x 12,00 EUR angefallen sind, mithin 4,00 EUR vom Verteidiger an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.

Im Übrigen hat die Erinnerung des Bezirksrevisors dagegen keinen Erfolg.

Die Kammer hält es im Einklang mit der Auffassung des LG Offenburg v. 31.5.2006 (vgl. NStZ-RR 2006, 358 ff.) und des LG Braunschweig v. 6.5.2011 (JurBüro 2011, 524 ff.) für zutreffend, dass bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger analog Nr. 4102 VV eine Terminsgebühr anfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des LG Offenburg vom 31.5.2006 verwiesen. Das LG Düsseldorf hat sich in der vom Bezirksrevisor für die Gegenansicht zitierten Entscheidung v. 2.11.2009 (vgl. AGS 2011, 430 f.) dagegen mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV schon nicht auseinandergesetzt. Die angeführte Entscheidung des KG (vgl. Beschl. v. 30.12.2005 – 4 Ws 160/05) betraf zudem eine andere Fallkonstellation in Form eines Vorgesprächs über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den dafür erforderlichen Umfang – mithin keinen Vernehmungs- oder Augenscheinstermin. Daraus, dass – wie der Erinnerungsführer vorträgt – der Wortlaut der Gebühr Nr. 4102 VV auch nach dem zum 1.8.2013 in Kraft getretenen 2. KostRMoG unverändert geblieben ist, folgt im Übrigen nicht, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden sollte, zumal dann in der – insoweit unergiebigen – Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 282) ein Hinweis hierauf zu erwarten gewesen wäre.

Im Ergebnis stand dem Pflichtverteidiger die nach Nr. 4103 VV erhöhte Terminsgebühr für die erfolgte Teilnahme am Explorationstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu.

AGS 1/2015, S. 28 - 29

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