Leitsatz
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände aus Teil 4 Abschnitt 1 VV.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2014 – 2 Ws 553/14
1 Sachverhalt
Mit Verfügung des Strafkammervorsitzenden wurde der Beschwerdeführer dem Angeklagten als Pflichtverteidiger "für den heutigen Sitzungstag" beigeordnet, weil sich der Wahlverteidiger des Angeklagten an diesem Tag im Urlaub befand. Der Pflichtverteidiger beantragte sodann die Festsetzung folgender Vergütung:
Grundgebühr |
Nr. 4100 VV |
160,00 EUR |
Verfahrensgebühr |
Nr. 4118 VV |
316,00 EUR |
Terminsgebühr |
Nr. 4120 VV |
424,00 EUR |
Pauschale |
Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
|
|
920,00 EUR |
Umsatzsteuer |
|
174,80 EUR |
|
|
1.094,80 EUR |
Die Kostenbeamtin des LG setzte eine Pflichtverteidigervergütung von 504,56 EUR fest, die sich aus der Terminsgebühr der Nr. 4120 VV zuzüglich Umsatzsteuer ergab, und lehnte die Erstattung der darüber hinausgehenden Vergütung ab. Nachdem die Kostenbeamtin der hiergegen gerichteten Erinnerung des Pflichtverteidigers nicht abgeholfen hat, hat der Einzelrichter der Strafkammer diese als unbegründet verworfen.
Dagegen hat der Pflichtverteidiger Beschwerde eingelegt, der das LG nicht abgeholfen hat.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässig und zum Teil begründet.
Der Senat folgt der Auffassung des OLG München (Beschl. v. 23.10.2008 – 4 Ws 140/08; Beschl. v. 27.2.2014 – 4c Ws 2/14) und des OLG Bamberg (Beschl. v. 21.12.2010 – 1 Ws 700/10), dass sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, nicht auf die Terminsgebühren beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV umfasst (vgl. auch Burhoff, RVG 3. Aufl. Nr. 4100 VV Rn 8 ff).
Dem für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins beigeordneten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits beauftragten Verteidigers – gleich ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist – kennt die StPO nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag anstelle des verhinderten Verteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Verteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut war, kommt – unbeschadet der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung – eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit i.S.d. Teils 4 Abschnitt 3 VV nicht in Betracht. Die Vergütung beurteilt sich vielmehr nach den für den Verteidiger geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 VV und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen (vgl. OLG München a.a.O.), deren Voraussetzungen der Antragsteller substantiiert vortragen muss.
Dabei ist vorliegend nur die Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV angefallen, da mit dieser die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall vergütet wird, ohne dass es darauf ankommt, in welchem Verfahrensabschnitt dies stattfindet. Mit der Grundgebühr wird der erstmalige Arbeitsaufwand abgegolten, der mit der Übernahme des Mandats entsteht (Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., VV 4100 Rn 1).
Dagegen ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV, die gem. Teil 4, Vorbem. 4 Abs. 2 VV Vergütungsverzeichnisses für das Betreiben der Geschäfte einschließlich der Information entsteht, nicht angefallen. Eine in den Geltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit hat der Pflichtverteidiger nicht entfaltet. Zwar wird mit der Verfahrensgebühr die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens abgegolten. Ausgenommen sind davon aber Tätigkeiten, für die besondere Gebühren vorgesehen sind, wie z.B. die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung Nr. 4120 VV (OLG München, Beschl. v. 27.2.2014 – 4c Ws 2/14 m.w.Nachw.).
Vorliegend trägt der Pflichtverteidiger vor, sich mit der Übernahme des Mandats am 13.8.2014 in die Sach- und Rechtslage eingearbeitet, im Vorfeld zur Hauptverhandlung mit dem Wahlverteidiger den Akteninhalt nebst Zeugenaussagen besprochen und eine einheitliche Verteidigungsstrategie getroffen zu haben. Allerdings ergibt...