Leitsatz
- Eine Entscheidung über die Bemessung des Verfahrenswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ergeht auch dann, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen eingetretenen Todes eines Ehegatten vor der angesetzten mündlichen Verhandlung nicht mehr getroffen werden musste.
- Für die Anwendung des § 50 Abs. 3 FamGKG besteht hingegen kein Raum, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bereits alle in Betracht kommenden Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten der beteiligten Eheleute eingeholt und den übrigen Beteiligten zugeleitet hat.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.3.2014 – 14 WF 46/14
1 Aus den Gründen
Die Entscheidung über die Bemessung des Verfahrenswerts erster Instanz ergeht nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses von Amts wegen und beruht auf §§ 44 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 43, 50 Abs. 1 FamGKG.
Zwar fehlt es an einer Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich, nachdem sich das Verfahren durch den noch vor der angesetzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Tod der Antragsgegnerin erledigt hat. Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 FamGKG reicht es aber schon dem Wortlaut der Regelung nach aus, dass der Versorgungsausgleich Gegenstand eines anhängigen Verfahrens geworden ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn in diesem Falle sind sowohl das Gericht als auch die Beteiligten berufen, sich mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auseinanderzusetzen. Deshalb ist selbst dann ein Wert im Hinblick auf den Versorgungsausgleich festzusetzen, wenn bei kurzer Ehedauer keine Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden sind (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.1.2011 – 5 W 16/11; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 – II-27 WF 245/12), der Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet (KG, Beschl. v. 15.5.2012 – 17 WF 125/12; OLG München, Beschl. v. 31.5.2011 – 12 WF 831/11) oder nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen worden ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010 – 10 WF 347/09, FamRZ 2010, 2103). Erfordert die verfahrensbedingte Auseinandersetzung des Gerichts und der Beteiligten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur geringen Aufwand, kann die Korrektur eines zu hoch erscheinenden Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG erfolgen.
Im vorliegenden Fall bestand für die Anwendung des § 50 Abs. 3 FamGKG hingegen kein Raum, weil das AG zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bereits alle in Betracht kommenden Auskünfte zu den in der Ehezeit erworbenen Anrechten der beteiligten Eheleute eingeholt und den übrigen Beteiligte zugeleitet hatte. Im Hinblick auf die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung war auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der versorgungsausgleichsrechtlichen Behandlung dieser Anrechte geboten.
2 Anmerkung
Der Tod ist weniger gegenüber dem Leben, bestimmt aber keinen niedrigeren Verfahrenswert. Das OLG Oldenburg geht deshalb zutreffend davon aus, dass ein Verfahren, in dem die Versorgungsanrechte der beteiligten Eheleute ermittelt worden waren, regelgerecht nach § 50 Abs. 1 FamGKG und nicht unter Wert zu bemessen ist! Deshalb besteht auch für eine Abweichung vom Regelwert nach § 50 Abs. 3 FamGKG kein Raum, selbst wenn eine Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache wegen des Todes nicht mehr ergehen darf. Der Tod hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Verfahrenswert: Er kann lediglich maßgeblich sein für einen auch im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG zu berücksichtigenden Verfahrensumfang, wenn er beispielsweise noch vor Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern eintritt. Dann wäre der Verfahrensumfang gering und die Prüfung des § 50 Abs. 3 FamGKG zumindest grundsätzlich eröffnet.
Lotte Thiel
AGS 1/2015, S. 49 - 50