Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert in VersAusgl-Verfahren bei Tod eines Ehegatten
Normenkette
FamGKG § 50 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Wilhelmshaven (Beschluss vom 17.02.2014) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Wilhelmshaven vom 17.2.2014 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500 EUR
Gründe
I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes haben teilweise Erfolg.
1. Zwar ist das Verfahren entgegen der im Schriftsatz vom 14.2.2014 zum Ausdruck kommenden Ansicht des Antragstellers nicht gem. §§ 239 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG durch das Ableben der Antragsgegnerin unterbrochen worden. Denn die Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt des Todeseintritts anwaltlich vertreten, §§ 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Mangels Antrags des anwaltlich vertretenen Antragstellers kam auch keine Aussetzung des Verfahrens gem. §§ 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG in Betracht.
2. Der angegriffene Beschluss vom 17.2.2014 war hingegen aufzuheben, weil er nicht den Voraussetzungen des § 38 FamFG genügt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind in einem Beschluss zwingend die Beteiligten, ihre gesetzlichen Vertreter und die Bevollmächtigten zu bezeichnen. Dies Rubrum muss in seinen Einzelheiten unmittelbar aus dem Text der vom Richter unterzeichneten Urschrift selbst ersichtlich sein. Wird in der Urschrift wegen des Rubrums lediglich auf einen nicht mit der Urschrift selbst verbundenen Teil der Akten außerhalb der Entscheidung verwiesen, so ist der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen, selbst wenn der Aktenbestandteil - etwa durch Einklammerung - eindeutig bezeichnet ist (KG, Beschl. v. 30.3.2010 - 5 W 17/10, 5 W 23/10 -, juris). Dies gilt erst recht, wenn sich anhand der Verweisung mangels genauer Bezeichnung des in Bezug genommenen Aktenteils nicht zweifelsfrei feststellen lässt, wie genau das Rubrum des abgefassten Beschlusses lauten soll oder statt des Rubrums nur die unbestimmte Bezeichnung "in pp" verwendet worden ist (ständige Senatsrechtsprechung, s. etwa Beschl. v. 14.3.2013 - 14 UF 46/13; vgl. auch OLG Köln NZG 2002, 87; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 67; OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1080). Denn in diesem Fall wird die Fassung des in eigener richterlicher Verantwortung einzufügenden Rubrums in unzulässiger Weise in die Entscheidungsgewalt der Geschäftsstelle oder der Schreibkanzlei gestellt.
So verhält es sich im vorliegenden Fall, weil die von dem AG getroffene Entscheidung keine Angaben zum Rubrum, sondern lediglich den formularmäßig gefassten und angekreuzten Hinweis "In s. Vorblatt/Anlage" aufweist. Der Originalbeschluss ist hingegen weder mit einem Vorblatt noch einer Anlage verbunden. Soweit den Beteiligten eine Ausfertigung mit einem Rubrum zugestellt worden ist, stimmt diese mit dem Original folglich nicht überein.
II. Die Entscheidung über die Bemessung des Verfahrenswerts erster Instanz ergeht nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses von Amts wegen und beruht auf §§ 44 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 43, 50 Abs. 1 FamGKG.
Zwar fehlt es an einer Entscheidung des AG zum Versorgungsausgleich, nachdem sich das Verfahren durch den noch vor der angesetzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Tod der Antragsgegnerin erledigt hat. Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 FamGKG reicht es aber schon dem Wortlaut der Regelung nach aus, dass der Versorgungsausgleich Gegenstand eines anhängigen Verfahrens geworden ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn in diesem Falle sind sowohl das Gericht als auch die Beteiligten berufen, sich mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auseinanderzusetzen. Deshalb ist selbst dann ein Wert im Hinblick auf den Versorgungsausgleich festzusetzen, wenn bei kurzer Ehedauer keine Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden sind (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.1.2011 - 5 W 16/11; OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 - II-27 WF 245/12, 27 WF 245/12), der Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet (KG, Beschl. v. 15.5.2012 - 17 WF 125/12; OLG München, Beschl. v. 31.5.2011 - 12 WF 831/11 -, juris) oder nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen worden ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010 - 10 WF 347/09, FamRZ 2010, 2103). Erfordert die verfahrensbedingte Auseinandersetzung des Gerichts und der Beteiligten mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur geringen Aufwand, kann die Korrektur eines zu hoch erscheinenden Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG erfolgen.
Im vorliegenden Fall bestand für die Anwendu...