Das Rechtsmittel hat in der Sache hinsichtlich eines weiteren Betrages teilweise Erfolg.
1. Sachverständigenkosten
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß Rechnung v. 13.11.2013 kann der Beschwerdeführer teilweise als notwendige Auslagen gem. § 464a StPO in Ansatz bringen. Hierzu im Einzelnen:
Nach der Kostengrundentscheidung des AG sind dem Beschwerdeführer die ihm entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen. Hierunter fallen im konkreten Einzelfall grundsätzlich auch die Kosten des in Ansatz gebrachten schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Unter notwendigen Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung seiner prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren. Über die in § 464a Abs. 2 StPO genannten Auslagen hinaus können die Beteiligten daher weitere notwendige Auslagen geltend machen, wobei jedoch Kosten für eigene Ermittlungen und Privatgutachten grundsätzlich nicht zu erstatten sind.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Aufwendungen für eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen durch einen Angeklagten im Strafverfahren grundsätzlich nicht notwendig sind, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und Beweise auch zugunsten eines Angeklagten zu erheben hat. Im Hinblick auf die einem Angeklagten gesetzlich eingeräumte Befugnis, bei den Strafverfolgungsorganen entsprechende Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, besteht eine Ersatzpflicht deshalb nur dann, wenn der Angeklagte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat und sich nicht mehr anders verteidigen konnte. Kosten für ein Privatgutachten sind danach im Einzelfall nur anzusetzen, wenn das Gutachten aus Sicht des Angeklagten (ex ante) bei verständiger Betrachtung der Beweislage als für seine Verteidigung notwendig erscheint oder zur Abwehr des Anklagevorwurfs unbedingt notwendig war, sich die Prozesslage des Angeklagten andernfalls alsbald verschlechtert hätte, der Angeklagte damit rechnen musste, dass ein solches Gutachten keinesfalls erhoben wird, wenn es sich um komplizierte technische Fragen oder um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet handelt, so dass die Einholung des Gutachtens angesichts der Erkenntnislage und im Hinblick auf einen etwaigen Informationsvorsprung der Staatsanwaltschaft im Interesse einer effektiven Verteidigung ("fair trial-Grundsatz”) geboten erscheint (OLG Köln, Beschl. v. 16.11.1991 – 2 Ws 452/91; LG Koblenz, Beschl. v. 4.11.2010 – 9 Qs 153/10, Rn 16 m.w.N.; Kotz, NStZ-RR 2010, 1 [2]; Gieg, Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., 2013, § 464a Rn 7 m.w.N.)."
Im vorliegenden Einzelfall war die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens aus Gründen der Waffengleichheit notwendig und zweckentsprechend. So hatte die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren die Gutachterin Dipl.-Ing. M. beauftragt, die in ihrer schriftlichen Ausarbeitung zu dem Schluss kam, dass die Berührung jedenfalls taktil/kinästhetisch für einen "normal veranlagten Fahrzeuglenker” bemerkbar gewesen sei. In der konkreten Verfahrenslage war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, durch den Zugriff auf erfolgte Testversuche, wie sie dem Sachverständigen A. vorgelegen haben, das staatsanwaltschaftliche Gutachten infrage zu stellen. Die Zweckmäßigkeit dieses Vorgehens zeigte sich vor allem darin, dass sich aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens das AG dazu veranlasst sah, den Sachverständigen A. zur Hauptverhandlung zu laden und auch als Sachverständigen zu vernehmen. Nach eingehender Befragung des Sachverständigen A. unter Einschaltung der Sachverständigen K. sprach das AG den Beschwerdeführer frei. Dies entsprach im Übrigen den zuvor gestellten Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Angesichts dessen können keine Zweifel daran bestehen, dass das privat eingeholte Gutachten das Verfahren in einem besonderen Maße gefördert hat, mit der Folge, dass die insoweit entstandenen Auslagen als notwendig zu qualifizieren und damit dem Grunde nach erstattungsfähig sind."
Diesem Befund steht auch nicht entgegen, dass das AG gem. § 220 Abs. 3 StPO die Entschädigungspflicht des Sachverständigen A. aus der Staatskasse festgestellt hat. Denn von der Norm nicht umfasst sind – wie hier – im Vorfeld zur Hauptverhandlung ohne Betreiben des Gerichts erfolgte schriftliche Ausarbeitungen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, welcher von der "Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person” spricht. Die mit der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens erbrachte Leistung lag vor der Hauptverhandlung und kann daher nicht noch einmal durch "Vernehmung” erbracht werden. Überdies gibt § 220 Abs. 3 StPO der Beweisperson lediglich einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Staatskasse. Etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Staatskasse werden hiervon nicht berührt, sondern richten sich...