Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von den Beklagten die Auszahlung von 11.365,00 EUR verlangen kann.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung (§§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB), denn die Beklagten haben es pflichtwidrig verabsäumt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe hinzuweisen.
a) Anwaltsdienstvertrag
Zwischen der Klägerin und der ehemals bestehenden Scheinsozietät der Beklagten ist unstreitig im Juli 2010 ein Anwaltsdienstvertrag zustande gekommen. Dessen Inhalt war aus verständiger Sicht nicht nur auf die Überprüfung der Tätigkeit des vorherigen Rechtsanwalts Q beschränkt. Vielmehr sollte die Beklagte zu 1) bereits im Außenverhältnis für die Klägerin tätig werden und deren Ansprüche gegen den M verfolgen. Deshalb hat die Beklagte zu 1) dem M auch am 29.7.2010 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Die Notwendigkeit der Mandatskündigung gegenüber Rechtsanwalt Q ergab sich lediglich als Reflex zur Vermeidung einer unnötigen Doppelmandatierung.
Die persönliche Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der früheren Scheinsozietät ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 128 HGB. Die zwischenzeitige Auflösung der Scheinsozietät ändert nichts an der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis.
2. Objektive Pflichtverletzung
Die Beklagte zu 1) war bei der Bearbeitung des erteilten Mandats gehalten, die Klägerin als Mandantin vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren (Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., 2010, Rn 621). Dazu zählt auch die Vermeidung unnötiger Kosten.
Dementsprechend muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten bei entsprechenden Anhaltspunkten auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe hinweisen. Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BORA) und allgemein anerkannt (Fahrendorf, a.a.O. Rn 1548; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfe, 6. Aufl., 2012, Rn 924; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., 2014, § 49a Rn 15f; Böhnlein, in: Feuerich/Weyand, BRAO, 8. Aufl., 2014, § 49a Rn 4; Greißinger, AnwBl 1989, 574).
Sofern die Voraussetzungen für die Beratungshilfe vorliegen und der Rechtssuchende einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Berechtigungsschein vorlegt, ist dieser Rechtsanwalt aufgrund des in § 49a Abs. 1 BRAO vorgesehenen Kontrahierungszwangs im Grundsatz zur Übernahme des Beratungshilfemandats verpflichtet.
Außerdem darf der Rechtsanwalt gem. § 16 Abs. 2 BORA nur solche Zahlungen oder Leistungen annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache erbracht werden, dass die zahlende Person zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Dementsprechend können im Rahmen eines Beratungshilfemandats auch keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Etwaige gleichwohl getroffene Vereinbarungen sind nichtig (§ 8 BerHG a.F.).
Im Zeitpunkt der Anbahnung des streitgegenständlichen Mandats hat die Beklagte zu 1) selbst im Sinne des § 16 BORA einen “begründeter Anlass” gesehen, die Klägerin über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe zu belehren, denn der Vortrag beider Parteien geht dahin, dass das Thema “Beratungshilfe” bei dem Erstgespräch erörtert worden sei.
Nach Darstellung der Beklagten soll es allerdings so gewesen sein, dass die Klägerin bei der Mandatserteilung im Juli 2010 gegenüber der Beklagten zu 1) bestätigt habe, dass bereits Rechtsanwalt Q auf Basis von Beratungshilfe tätig geworden sei.
Der Senat geht indessen nicht davon aus, dass die Klägerin tatsächlich eine bereits erfolgte Inanspruchnahme von Beratungshilfe bestätigt hat. Ein solcher Hinweis ist schon deshalb nicht plausibel, weil der erste und einzige Berechtigungsschein unstreitig erst am 2.9.2010 ausgestellt wurde. Auch aus dem späteren Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin v. 12.8.2010 lässt sich schlussfolgern, dass die Beklagte zu 1) die bereits erfolgte Abgabe eines Berechtigungsscheins an Rechtsanwalt Q seinerzeit nur irrtümlich unterstellt hatte.
Unabhängig davon mussten aber spätestens in dem Zeitpunkt, als die Parteien den Abschluss der Erfolgshonorarvereinbarung in den Blick nahmen, von Seiten der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich einer etwaigen bereits bewilligten oder aber noch zu beantragenden Beratungshilfe abgeklärt werden, um die Nichtigkeitsfolge des § 8 BerHG a.F. zu vermeiden. D.h. die Beklagte zu 1) hätte sich vor Abschluss der Honorarvereinbarung v. 28.7.2010 erkundigen müssen, ob bei Rechtsanwalt Q bereits ein Beratungshilfeschein vorgelegt wurde und deshalb ein weiterer Anspruch der Klägerin auf Beratungshilfe "verbraucht” war.
Eine solche Erkundigung hat die Beklagte zu 1) aber erst im August 2010 eingeholt, als sie mit Rechtsanwalt Q telefonierte. Abgesehen davon hat die Beklagte zu 1) die telefonisch erhaltene Information, dass noch kein Berechtigungsschein beantragt worden ...