Die befristete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6, 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und hat auch in der Sache teilweisen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Für den geltend gemachten Klageanspruch, bestehend aus Zahlung und Herausgabe aus § 985 BGB, sei für den Wert der Sache ein Betrag in Höhe der Anschaffungskosten von 2 Mio. EUR anzusetzen, da der Ferrari nach Angaben der Klagepartei nicht an Wert verliere. Zu dem Klagebetrag von 2.055.692,00 EUR sei gem. § 45 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG der Wert der Widerklage auf Übereignung i.H.v. 2 Mio. EUR, sowie der Hilfswiderklage auf Zahlungen von 1.552.301,00 EUR bzw. 70.200,00 EUR hinzuzurechnen
2. Diese Entscheidung entspricht nicht ganz der Sach- und Rechtslage.
a) Für den Herausgabeanspruch, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB i.V.m. Nr. XI. 1, XII. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrags beruht, findet nicht § 41 Abs. 2 GKG, sondern § 6 ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16), so dass grundsätzlich der Wert des Fahrzeugs maßgeblich ist.
aa) Die Anwendung von § 41 Abs. 2 GKG auf den leasingvertraglichen Herausgabeanspruch ist umstritten. Dessen Regelungszweck liegt in erster Linie in der Vermeidung sozialer Härten (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 41 Rn 2), da der vermietete Gegenstand durch den gewährten Gebrauch in der Regel nur geringfügig, wenn überhaupt, an Wert verliert, dieser gewöhnlich außer Verhältnis zum vereinbarten Nutzwert steht und der Mieter an diesem Wert nicht teilhat.
bb) Für Leasingverträge, bei denen von einem hohen Wertverlust der Leasingsache während der vereinbarten Leasingzeit ausgegangen wird (z.B. Neuwagenleasing), gilt diese Überlegung nicht. Hier dürfte vielmehr auf den vereinbarten Restwert des Leasinggutes abzustellen sein.
cc) Bei dem vorliegenden Leasingvertrag gehen zwar beide Parteien davon aus, dass die Leasingsache bei der Weiterverwertung einen Preis erzielt, der zumindest im Bereich des zunächst angenommenen Wertes von 2 Mio. EUR liegt, also keineswegs an Wert verliert. Allerdings wird hier der Leasingnehmer nach Nr. XII. 1 a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem hohen Prozentsatz an dem zu erwartenden Erlös beteiligt. Auch in diesem Fall ist daher nicht die Jahresnutzung, sondern nach § 6 ZPO der Wert des Leasinggegenstandes in Ansatz zu bringen.
Diesen hat das LG zutreffend mit 2 Mio. EUR angenommen.
b) Zu dem Wert der Klage von 2.055.692,00 EUR (§ 39 Abs. 1 GKG) ist gem. § 45 Abs. 1 S. 1 u. 2 GKG der Wert der Widerklage auf Übereignung i.H.v. 2 Mio. EUR hinzuzurechnen, da sie, wirtschaftlich betrachtet (vgl. Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 45 GKG Rn 8), nicht den nämlichen Streitgegenstand (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG) hat.
aa) Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage statt, wenn die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Dies ist unabhängig vom zivilprozessualen Streitgegenstand bei wirtschaftlicher Identität von Klage und Widerklage der Fall und ist dann gegeben, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass beiden stattgegeben werden kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH NJW-RR 2005, 506).
Dieser Identitätsgrundsatz greift jedoch dann nicht ein, wenn mit Klage und Widerklage Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (BGH MDR 2014, 627 [= AGS 2014, 234]).
bb) Voraussetzung für die Annahme der Nämlichkeit der mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche ist also einmal, dass der Anspruch, den die Klägerin geltend macht, und der Anspruch der Widerklägerin nicht nebeneinander bestehen können. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Herausgabeklage könnte nicht stattgegeben werden, wenn ein Übereignungsanspruch – und damit ein Recht zum Besitz und somit eine Einrede gegen den Herausgabeanspruch – seitens der Beklagten bestünde.
Die weitere Voraussetzung für die Behandlung von Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, nämlich die Identität des wirtschaftlichen Interesses der beiden Anträge, ist für Herausgabe- und Übereignungsklage aber nicht gegeben.
Das Interesse der Klägerin läuft darauf hinaus, dass sie den ihr gehörenden Wagen faktisch zurückerhält. Das Interesse der Beklagten zielt darauf ab, dass ihr die Klägerin das Eigentum an dem Fahrzeug überträgt.
c) Anders verhält es sich mit der Hilfswiderklage auf Zahlungen von 1.552.301,00 bzw. 70.200,00 EUR.
Diese wird, ohne weitere Erläuterungen, für den Fall erhoben, dass "die Kammer von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages” ausgeht und soll aus der Vertragsnichtigkeit folgende Rückzahlungsansprüche der Beklagten geltend machen. Aus diesem Grund ist der erste Antrag auch dahingehe...