Die zulässige Klage ist begründet.
1. Streitgegenständlich sind die Bescheide v. 5.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.9.2014. Zu entscheiden ist damit über die Höhe der vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten für die Widerspruchsverfahren zu Az. W 81447/14, W 1448/14 und W 1451/14.
2. Die Bescheide sind rechtswidrig, die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt, § 54 Abs. 1 SGG.
2.1. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X). Durch bestandskräftigen Bescheid v. 13.6.2014 hat sich der Beklagte verpflichtet, den Klägern deren notwendige Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X zu erstatten.
2.2. Gem. § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz, das in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gem. Nr. 2302 VV beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 50,00 EUR bis 640,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen.
Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr billig bzw. unbillig ist, hat die Praxis bereits unter Geltung der BRAGO die Mittelgebühr als angemessen erachtet, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Mit dem RVG ist eine sog Schwellengebühr eingeführt worden. Danach kann eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr (hier 300,00 EUR) nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Schwellengebühr hat die Mittelgebühr weder vollständig ersetzt noch führt sie dazu, dass nunmehr der Durchschnittsfall bei der Schwellengebühr anzusiedeln ist (BSG, Urt. v. 2.7.2009 – B 4 AS 21/09 R).
2.3. In dem Kostenfestsetzungsverfahren zu W 1447/14 hat der Beklagte ebenso wie die Kläger die Gebühr nach Nrn. 2302, 1008 VV in Höhe von 390,00 EUR bemessen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Schwellengebühr nach Nr. 2302 VV von 300,00 EUR und der Erhöhung um 30 % nach Nr. 1008 VV.
Der Beklagte war nicht berechtigt, hiervon 175,00 EUR in Abzug zu bringen, denn er kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV berufen. Nach dieser Vorschrift wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, diese Gebühr auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Da die Kläger bereits bei Stellung des Antrages nach § 44 SGB X anwaltlich vertreten waren, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 2302 VV entstanden, deren Erstattung der Beklagte jedoch nicht schuldet, denn seine Verpflichtung bezieht sich nur auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Abs. 1 SGB X).
Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 17/11471 S. 272 ff.) sollte durch die Schaffung der Anrechnungsgebühr die Vorbefassung des Anwalts bzw. deren Bewertung gesetzlich geregelt werden. Nach altem Recht war die Bemessung der Gebühren in diesem Fall äußerst streitig. Insofern lag es in der Absicht des Gesetzgebers, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Die Anrechnung ist einfach, wenn dem Widerspruchs- ein Klageverfahren folgt. Eine Schwierigkeit ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nämlich der Beklagte die Gebühr für das so genannte Antragsverfahren nicht schuldet. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) führt die Umstellung auf eine Anrechnungslösung dazu, dass § 15a RVG Anwendung findet. Der Rechtsanwalt soll grundsätzlich beide Gebühren fordern können, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Dies setzt eine Anwendung der Vorschrift Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV voraus. Ein Dritter (hier der Beklagte) kann sich auf die Anrechnung jedoch nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn einen Vollstreckungstitel bestätigt oder weitere Gebühren in...