Leitsatz
- Ist eine Prozesskostenhilfepartei anwaltlich vertreten, besteht für eine unverzügliche Mitteilung einer geänderten Anschrift an das Gericht kein Bedürfnis. Es spricht deshalb viel dafür, dass § 120a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. ZPO im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einschränkend auszulegen ist, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung nur für die nicht anwaltlich vertretene Prozesskostenhilfepartei gilt.
- Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein wegen der unterlassenen Mitteilung der geänderten Anschrift regelmäßig unverhältnismäßig und deshalb im Rahmen des gebundenen Ermessens als unangemessen anzusehen.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.7.2015 – 21 Ta 975/15
1 Sachverhalt
Im Ausgangsverfahren vor dem ArbG beantragte die Klägerin durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte zeitgleich mit der Erhebung der Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält u.a. folgende Erklärung:
"Mir ist (…) bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, und dass bei einem Verstoß gegen diese Pflicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann.”"
Das ArbG gab dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ohne Ratenzahlungsbestimmung statt.
Mit der Klägerin unmittelbar übersandtem Schreiben forderte das ArbG die Klägerin nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Das Schreiben kam mit dem postalischen Vermerk "Empfänger nicht ermittelbar – kein Eintrag Umzugsdatei der DPAG” zurück. Daraufhin stellte das ArbG eine Anfrage an das für die bisherige Anschrift der Klägerin zuständige Einwohnermeldeamt und erhielt die Mitteilung, dass die Klägerin seit längerem bereits eine neue Anschrift habe. Mit Beschluss von demselben Tag hob das ArbG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung auf, die Klägerin habe dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich angezeigt."
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und zusammen mit dem Original der Beschwerdeschrift eine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen eingereicht. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzuheben, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen der Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Zwar hätten sich ihre Anschrift und ihre Einkommensverhältnisse geändert. Dies habe jedoch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage geführt. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, aus ihren Einkünften einen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten. Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe eingeräumt, dass sich ihre Anschrift geändert habe. Nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO sei eine Anschriftenänderung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Hierüber sei die Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch belehrt worden. Die unverzügliche Mitteilung der Anschriftenänderung sei jedoch unterblieben.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend. Danach führt die sofortige Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung des Überprüfungsverfahrens nach § 120a Abs. 1 ZPO an das ArbG.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie frist- und formgerecht i.S.v. § 127 Abs. 2 S. 3, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das ArbG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu Unrecht aufgehoben.
a) Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u.a. dann aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. ZPO dem Gericht Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitteilt.
aa) Die Regelung ist anders als die Vorgängerregelung nicht mehr als Kannvorschrift sondern als Sollvorschrift ausgestaltet. Das bedeutet, dass dem Gericht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich kein Ermessen mehr eingeräumt ist. In atypischen Fällen soll das Gericht jedoch nach wie vor die Möglichkeit haben, von einer Aufhebung abzusehen, um unangem...