Ohne Erfolg begehrt der Erinnerungsführer die Erstattung der geltend gemachten Umsatzsteuer.
Das VG hat dies mit der Begründung abgelehnt, Umsatzsteuer könne er nur verlangen, soweit eine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig sei. Dies sei hinsichtlich seiner Tätigkeit für die in der Türkei lebende Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgrund deren Wohnsitzes zu verneinen. Hiergegen wendet er ein, er sei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens der Klägerin beigeordnet worden. Diese Beiordnung begründe eine Sonderbeziehung mit dem beigeordneten Gericht, welches den Bezug der Vergütungsfragen zum ursprünglichen Auftraggeber löse und es notwendig mache, die Frage der Umsatzsteuererstattung mit eigenen Maßstäben zu betrachten.
Diese Begründung verkennt, dass die Frage der Erstattung der Umsatzsteuer keine des in den einschlägigen Prozessordnungen geregelten prozesskostenhilferechtlichen Verfahrens ist, sondern eine steuerrechtliche Frage, deren Beantwortung sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ergibt, auf die auch das VG zu Recht abgestellt hat. Danach ist eine Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit zu verneinen.
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Umsätze u.a. aus sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ob eine sonstige Leistung (umsatzsteuerpflichtig) im Inland oder (nicht umsatzsteuerpflichtig) im Drittland ausgeführt wird, richtet sich nach § 3a UStG. Nach dessen Abs. 4 S. 1 wird die sonstige Leistung am Wohnsitz oder Sitz des Empfängers einer der in S. 2 bezeichneten sonstigen Leistungen ausgeführt, wenn er weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat. Nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG sind sonstige Leistungen i.S.d. S. 1 u.a. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Drittlandsgebiet i.S.d. UStG ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG).
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften ist für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung darauf abzustellen, wer deren Empfänger ist. Leistung ist jede Tätigkeit als Rechtsanwalt. Deren Empfänger ist auch im Prozesskostenhilfeverfahren diejenige Partei, der der Anwalt beigeordnet wurde. Das ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine türkische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz unstreitig in der Türkei und damit in Drittlandsgebiet hat. Dort ist die Anwaltstätigkeit ausgeführt und damit nicht umsatzsteuerpflichtig. Ob die Vergütung des Anwalts durch die Staatskasse erfolgt und welche Rechtsbeziehung zwischen dem Gericht und dem Rechtsanwalt infolge der Beiordnung entstehen mag, ist umsatzsteuerrechtlich dagegen unerheblich.
AGS 1/2016, S. 26 - 27