Rz. 53
Der Rechtsanwalt kann von der Staatskasse die Erstattung der auf seine Umsatzsteuer entfallenden Vergütung stets verlangen, wenn seine Leistung nach den Bestimmungen des UStG umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. Anm. zu VV 7008).[116] Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des UStG.[117] Gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 2 Nr. 3 UStG ist für die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Leistung darauf abzustellen, wer deren Empfänger ist. Leistung ist jede Tätigkeit als Rechtsanwalt. Deren Empfänger ist auch im PKH-Verfahren diejenige Partei, der der Anwalt beigeordnet wurde. Hat diese Partei ihren Wohnsitz z.B. im Drittlandsgebiet (gesamtes Ausland mit Ausnahme des EU-Gemeinschaftsgebietes), ist die Anwaltstätigkeit dort ausgeführt und damit nicht umsatzsteuerpflichtig. Ob die Vergütung des Anwalts durch die Staatskasse erfolgt und welche Rechtsbeziehung zwischen dem Gericht und dem Rechtsanwalt infolge der Beiordnung besteht, ist umsatzsteuerrechtlich unerheblich.[118] Für nach den Bestimmungen des UStG nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen kann der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt aus der Staatskasse deshalb keine Umsatzsteuer verlangen. Das ist bspw. der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt selbst im Wege der PKH beigeordnet worden ist.[119] Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer.[120]
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