Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG, während die gleichfalls zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.
1. Die auf Herabsetzung des Streitwertes auf einen Betrag in Höhe von 23.450,80 EUR gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat – wie er in seinem Beschluss in der vom LG zitierten Entscheidung v. 18.11.2014 (13 W 50/14) im Einzelnen ausgeführt und begründet hat – gegen eine an den wirtschaftlichen Folgen eines Widerrufs orientierte Streitwertfestsetzung zumindest in der von der Beklagten zugrunde gelegten Weise durchgreifende Bedenken. Diese Bedenken ergeben sich zum einen aus der Zielrichtung des geltend gemachten Feststellungsantrags, der bei richtiger Betrachtung weder auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungspflicht der Darlehensnehmer noch auf die Feststellung des Bestehens einer sich aus der Rückabwicklung etwa ergebenden Rückzahlungsanspruchs, sondern darauf gerichtet ist, das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses mit Rechtskraftwirkung neu festzulegen. Betroffen ist daher das Vertragsverhältnis im Ganzen, das wiederum entscheidend durch die Höhe der offenen Darlehensvaluta bestimmt wird. Dieser Ansatz ist auch insofern sachgerecht, als er einen in der Regel erheblichen, in vielen Fällen sogar das Maß des Zumutbaren übersteigenden Berechnungsaufwand vermeidet. Dass der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nicht der der Widerrufserklärung, sondern nur der der Klageerhebung sein kann, ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 ZPO.
2. Die aus eigenem Recht erhobene sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger führt zur teilweisen Abänderung der Entscheidung des LG. Der hinsichtlich der Größenordnung übliche Abschlag auf den Feststellungsantrag ist sachgerecht und angemessen. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es sich auch nicht um einen negativen Feststellungsantrag, sondern – wie soeben im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde der Beklagten ausgeführt – nach der Entscheidung des Senats v. 18.11.2014 um eine das Rückabwicklungsverhältnis betreffende, positive Feststellung.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger war der Streitwert allerdings – ausgehend von dem festgesetzten Wert von 102.124,83 EUR – mit Rücksicht auf den Klageantrag zu Nr. 2 um 20 % (d.h. auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag von 122.549,79 EUR) zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des LG kommt diesem Antrag eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu. Eine Entscheidung zur Regelung der Darlehensverträge ersetzt noch keine Löschungsbewilligung. Dazu ist eine zusätzliche Erklärung des Grundschuldgläubigers erforderlich, zu der er nur durch Urteil gezwungen werden kann. Der Streitwert ist daher um einen nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall interessegerechten Aufschlag von 20 % zu erhöhen (§ 3 ZPO, vgl. dazu auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, S. 743).